Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 42
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Ein­lei­tung
I.Bericht und Antrag
1.Stel­lung und Auf­gabe der Invalidenversicherung
2.Beste­hende Problematik
3.Mass­nahmen im Leistungsbereich
4.Hand­lungs­be­darf
5.Finan­zie­rung der Invalidenversicherung
6.Ver­gleich mit der Schweiz
7.Vor­schlag der Regierung
8.Ver­nehm­las­sungs­ver­fahren
9.Finan­zi­elle Auswirkungen
10.Erläu­te­rungen zum Gesetzesentwurf
II.Antrag
III.Regie­rungs­vor­lage
IV.Gel­tendes Recht
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung  des Gesetzes über die Invalidenversicherung  (Anpassung der Beitragssätze)
 
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Bei der Invalidenversicherung stellte sich im Jahre 2004 ein ungedecktes Defizit ein. Die Gründe für diese Entwicklung sind sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite zu suchen.
Auf der Einnahmenseite ist Liechtenstein zunächst dem schweizerischen Vorbild gefolgt, hat dann später jedoch den Staatsbeitrag an die IV niedriger gehalten als die Schweiz. Ausserdem war auf der Einnahmenseite auch der Beitrag der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vergangenheit niedriger als in der Schweiz. Die Regierung schlägt nun vor, den Staatsbeitrag wie bei Einführung der IV auf 50 % des Gesamtaufwandes festzuschreiben und die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber von bisher 1,2 % auf 1,5 % zu erhöhen.
Auf der Ausgabenseite war in den letzten Jahren ein sehr hohes Wachstum zu verzeichnen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Es zeigt sich hier eine Entwicklung, welche in anderen Staaten schon lange besteht und nun auch in Liechtenstein manifest wurde. Ausschlaggebend ist vor allem die Zunahme der Leistungsbezüger, was wiederum auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden kann: genereller Anstieg der Beschäftigtenzahlen in Liechtenstein (was letztlich auch zu höheren absoluten Zahlen an Rentenbezügern führt) einschliesslich der so genannten "ruhenden Konti" (Personen, die früher in Liechtenstein gearbeitet haben und erst nach Verlassen Liechtensteins rentenberechtigt werden), geänderte Arbeitsbedingungen (so erschwert bspw. ein höherer Technisierungsgrad die berufliche Wiedereingliederung ungenügend ausgebildeter Personen; ausserdem ist die Solidarität mit gesundheitlich angeschlagenen Personen in dem sich in den letzten Jahren präsentierenden Arbeitsmarkt deutlich zurückgegangen), Anstieg der Doppelbelastungen (mit Problemen bei der Koordination von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit), vermehrte Schwierigkeiten bei der Abklärung insbesondere im medizinischen Bereich (Anstieg der Ärztezahlen verbunden mit teilweise mangelnder Kenntnis der IV-spezifischen Zusammenhänge). Zum Teil ist der Anstieg auf der Ausgabenseite auch auf die in den letzten Jahren verwirklichte Gleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger zurückzuführen. Nicht vergessen werden darf aber vor allem, dass auch die in der Vergangenheit eingeführten Leistungsverbesserungen entscheidend zum Ausgabenwachstum beitragen haben (so z.B. die Einführung des Weihnachtsgeldes).
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Der nunmehr eingetretenen Entwicklung kann nicht allein auf der Einnahmenseite begegnet werden. Es muss auch auf der Ausgabenseite eine Überprüfung des Leistungskataloges und der Leistungshöhe erfolgen. Die Regierung hat deshalb parallel zur vorgesehenen Gesetzesrevision eine Arbeitsgruppe beauftragt, der Regierung "Lösungsvorschläge zur Eindämmung des Ausgabenwachstums" vorzulegen. Dabei erwartet die Regierung sowohl Vorschläge für rasch umsetzbare Massnahmen als auch Vorschläge für detaillierter zu prüfende Möglichkeiten.
Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstelle
Bei der Durchführung des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) ist keine Amtsstelle betroffen. Die Durchführung erfolgt durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt (Liechtensteinische Invalidenversicherung) bei den AHV-IV-FAK-Anstalten.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen.
Bezüglich der finanziellen Konsequenzen wird auf die Ausführungen unter Kapitel 9 verwiesen.
Verfassungsmässigkeit
Der Vorlage stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegen.
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Vaduz, 16. August 2005
RA 2005/2015-6311 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung zu unterbreiten.
1.Stellung und Aufgabe der Invalidenversicherung
Die Unterstützung und Förderung des Invalidenversicherungswesens gehört zu den Aufgaben des Staates (Art. 26 der Landesverfassung).
Die Invalidenvorsorge ist in Liechtenstein in Anlehnung an das schweizerische Drei-Säulen-Konzept entwickelt worden. Der soziale Schutz der Versicherten wird durch das Zusammenwirken der staatlichen Vorsorge (1. Säule), der betrieblichen Vorsorgesysteme (2. Säule) und der freiwilligen Selbstvorsorge (3. Säule) angestrebt.
Die 1. Säule (eine allgemeine Volksversicherung) fungiert als Basisversicherung und soll das Existenzminimum sichern. Die 2. Säule (betriebliche Vorsorgeeinrichtung)
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ergänzt die 1. Säule für Arbeitnehmer und strebt die Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards an. Die 3. Säule ermöglicht auf freiwilliger Basis eine individuelle zusätzliche Vorsorge.
Die Durchführung der 1. Säule wurde durch das Gesetz über die Invalidenversicherung an die "Liechtensteinische Invalidenversicherung" als eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt übertragen (Art. 1 IVG). Diese Anstalt hat die Invalidenversicherung nach den Bestimmungen des Gesetzes durchzuführen (Art. 2 IVG) und steht dabei unter staatlicher Aufsicht, die vom Landtag und von der Regierung ausgeübt wird (Art. 20 IVG).
Als Basisversicherung schützt die IV alle in Liechtenstein erwerbstätigen Personen (Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamte, selbständig erwerbstätige Personen) und alle in Liechtenstein wohnhaften nichterwerbstätigen Personen (Hausfrauen oder Hausmänner, Studentinnen oder Studenten usw.) gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität. Dabei gilt das Prinzip "Eingliederung vor Rente"; die Eingliederungsleistungen (berufliche Massnahmen wie z.B. Umschulung, Hilfsmittel usw.) haben also den Vorrang vor den Rentenleistungen (Art. 33 IVG). Neben den individuellen Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Renten) erbringt die IV aber auch kollektive Leistungen durch Bau- und Betriebsbeiträge an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime für Invalide sowie durch Beiträge an die private Invalidenhilfe (Art. 80 ff IVG)
Stichwörter
Inva­li­den­ver­si­che­rungs­ge­setz, Abän­de­rung (Anpas­sung der Beitragssätze)
IVG, Abän­de­rung (Anpas­sung der Beitragssätze)