Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 48
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Ein­lei­tung
I.Bericht
1.Stel­lung und Auf­gabe der Invalidenversicherung
2.Beste­hende Problematik
II.Antrag
III.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
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IV.Gel­tendes Recht
Grüner Teil
Grüner Teil
Grüner Teil
Grüner Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung  des Gesetzes über die Invalidenversicherung und weiterer Gesetze  (Konsolidierung der Invalidenversicherung)
 
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Bei der Invalidenversicherung stellte sich im Jahre 2004 erstmals seit 10 Jahren wieder ein ungedecktes Defizit ein. Die Gründe für diese Entwicklung sind sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite zu suchen.
Auf der Einnahmenseite wurde per 2006 der Beitragssatz der Versicherten und Arbeitgeber auf 1.5 % erhöht; zugleich wurde der Staatsbeitrag (wie bei Einführung der IV im Jahre 1960) auf 50 % des Gesamtaufwandes festgeschrieben, wobei sich der Staatsbeitrag jedoch reduziert, wenn das IV-Vermögen über 5 % ihres Jahresaufwandes anwächst.
Bei dieser Anpassung der Einnahmenseite war unbestritten, dass auch auf der Ausgabenseite Korrekturen zu prüfen sind. Angesichts der finanziellen Situation der IV ist rasches Handeln geboten. Die Regierung präsentiert nun einen Vorschlag, mit dem sich ab Inkrafttreten der Gesetzesvorlage durchschnittlich ca. CHF 5.0 Mio. jährlich einsparen lassen. Damit erfolgt für die notwendige finanzielle Konsolidierung der Invalidenversicherung ein wichtiger Schritt. Es wird mit dieser Gesetzesvorlage auch ein System der Früherfassung vorgeschlagen, von dem langfristig eine positive Wirkung zu erwarten ist.
Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstelle
Bei der Durchführung des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) ist keine Amtsstelle betroffen. Die Durchführung erfolgt durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt (Liechtensteinische Invalidenversicherung) bei den AHV-IV-FAK-Anstalten.
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine direkten personellen Auswirkungen bei der Landesverwaltung. Personelle Auswirkungen sind hingegen bei der Invalidenversicherung zu erwarten. Sofern die IV einen Teil der ihr übertragenen Aufgaben, wie beispielsweise die Früherfassung, in Zusammenarbeit mit Ämtern der Landesverwaltung durchführen sollte, führt dies auch indirekt bei der Landesverwaltung zu personellen Auswirkun-
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gen. Bezüglich der finanziellen Konsequenzen wird auf die Ausführungen unter Kapitel 9 des Berichts verwiesen: die Vorlage bringt entscheidende Einsparungen zur finanziellen Konsolidierung der IV; weil die IV aber kein Vermögen äufnen kann, wird in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Vorlage hauptsächlich der Staatshaushalt entlastet (Staatsbeitrag an die IV).
Verfassungsmässigkeit
Der Vorlage stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegen.
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Vaduz, 23. Mai 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung zu unterbreiten.
1.Stellung und Aufgabe der Invalidenversicherung
Unterstützung und Förderung des Invalidenversicherungswesens gehört zu den Aufgaben des Staates (Art. 26 der Landesverfassung).
Die Invalidenvorsorge ist in Liechtenstein in Anlehnung an das schweizerische Drei-Säulen-Konzept entwickelt worden. Der soziale Schutz der Versicherten wird durch das Zusammenwirken der staatlichen Vorsorge (1. Säule), der betrieblichen Vorsorgesysteme (2. Säule) und der freiwilligen Selbstvorsorge (3. Säule) angestrebt.
Die 1. Säule (eine allgemeine Volksversicherung) fungiert als Basisversicherung und soll das Existenzminimum sichern (in Verbindung mit Ergänzungsleistungen). Die 2. Säule (betriebliche Vorsorgeeinrichtung) ergänzt die 1. Säule für Arbeitnehmer und strebt die Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards an. Die 3. Säule ermöglicht auf freiwilliger Basis eine individuelle zusätzliche Vorsorge.
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Die Durchführung der 1. Säule wurde durch das Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) an die "Liechtensteinische Invalidenversicherung" als eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt übertragen (Art. 1 IVG). Diese Anstalt hat die Invalidenversicherung nach den Bestimmungen des Gesetzes durchzuführen (Art. 2 IVG) und steht dabei unter staatlicher Aufsicht, die vom Landtag und von der Regierung ausgeübt wird (Art. 20 IVG).
Als Basisversicherung schützt die IV alle in Liechtenstein erwerbstätigen Personen (Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, öffentlich Bedienstete, selbständig erwerbstätige Personen) und alle in Liechtenstein wohnhaften nichterwerbstätigen Personen (Hausfrauen oder Hausmänner, Studentinnen oder Studenten usw.) gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität. Dabei gilt das Prinzip "Eingliederung vor Rente"; die Eingliederungsleistungen (berufliche Massnahmen wie beispielsweise Umschulung, Hilfsmittel usw.) haben also den Vorrang vor den Rentenleistungen (Art. 33 IVG). Neben den individuellen Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Renten) erbringt die IV aber auch kollektive Leistungen durch Bau- und Betriebsbeiträge an Werkstätten und Wohnheime für Invalide sowie durch Beiträge an die private Invalidenhilfe (Art. 80 ff IVG).
Stichwörter
Ein­nahmen, Ausgaben
Inva­li­den­ver­si­che­rung, Gesetz, Abänderung