Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 63
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (Erhöhung Mindestertragssteuer)
 
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Im Massnahmenpaket III hat die Regierung im Jahr 2013 vorgeschlagen, die Mindestertragssteuer zu erhöhen. Im Rahmen der Behandlung des Massnahmenpakets hat der Landtag beschlossen, vorläufig von dieser Erhöhung abzusehen, da vorerst die Übergangsfrist für die Umstellung der bisherigen Sitzunternehmen auf die ordentliche Besteuerung gemäss Art. 44 ff. SteG abzuwarten sei. Es solle abgewartet werden, welche Mehreinnahmen aufgrund der Umstellung generiert würden. Der Landtag beauftragte jedoch die Regierung in der zweiten Hälfte dieser Legislaturperiode die Erhöhung der Mindestertragssteuer erneut zu evaluieren. In der Folge hat der Landtag zwei parlamentarische Vorstösse zur Erhöhung der Mindestertragssteuer abgelehnt.
Bis Mitte April 2016 haben knapp 80% der ehemaligen Sitzgesellschaften die Steuererklärung eingereicht, sodass die Regierung die vom Landtag verlangte neuerliche Evaluation durchführen konnte. Aufgrund dessen kann mit Ertragssteuern von rund CHF 53 Mio. der ehemaligen Sitzgesellschaften gerechnet werden. Unter Ausklammerung eines Einzelfalls belaufen sich die durchschnittlichen Einnahmen pro ehemalige Sitzgesellschaft auf weniger als CHF 2'500, womit die anvisierten Einnahmen von durchschnittlich CHF 3'000 nicht erreicht werden. Aufgrund dessen wird eine Erhöhung der Mindestertragssteuer auf CHF 1'800 vorgeschlagen. Mit dieser Steuererhöhung ist mit jährlichen Mehreinnahmen von CHF 15 Mio. zu rechnen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Steuerverwaltung
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Vaduz, 10. Mai 2016
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (Erhöhung Mindestertragssteuer) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Höhe der Mindestertragssteuer wurde in den vergangenen Jahren kontrovers diskutiert und es wurden verschiedene Vorstösse zur Erhöhung eingebracht.
Im Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Steuergesetzes vom 5. Juni 2009 wurde eine Mindestertragssteuer von 1'200 Franken vorgeschlagen. Im Bericht und Antrag zur Totalrevision des Steuergesetzes vom 4. Mai 2010 (BuA Nr. 48/2010) war eine Mindestertragssteuer von CHF 1'800 vorgesehen. Der Landtag setzte im Rahmen der Verabschiedung des neuen Steuergesetzes am 23. September 2010 die Mindestertragssteuer auf CHF 1'200 fest (LGBl. 2010 Nr. 340).
In der Folge wurden verschiedene Anläufe unternommen, die Mindestertragssteuer zu erhöhen:
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In der Vernehmlassungsvorlage zur Abänderung des Steuergesetzes vom 18. September 2012 hat die Regierung eine Erhöhung der Mindestertragssteuer auf CHF 1'800 vorgeschlagen.
Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung wurde diese Erhöhung nicht in den Bericht und Antrag vom 20. November 2012 (BuA Nr. 139/2012) übernommen. Im Bericht wurde jedoch festgehalten, dass die Erhöhung der Mindestertragssteuer im Rahmen einer Projektgruppe nochmals geprüft werden soll.
Im Bericht und Antrag zum Massnahmenpaket III vom 12. Juli 2013 (BuA Nr. 45/2013) hat die Regierung eine Erhöhung der Mindestertragssteuer auf CHF 1'900 vorgeschlagen. Im Bericht wurde ausgeführt, dass mit dieser Massnahme Mehreinnahmen in Höhe von CHF 16 Mio. erzielt werden könnten. Die Regierung schlug vor, diese Massnahme mit Wirkung auf das Steuerjahr 2014 einzuführen.
In der Landtagsdiskussion vom 5. September 2013 zum Massnahmenpaket III wurde die Auffassung vertreten, dass derzeit nicht der richtige Zeitpunkt für die Erhöhung der Mindestertragssteuer sei. Es soll vorerst die Übergangsfrist abgewartet werden. Es sei zu befürchten, dass eine Erhöhung im jetzigen Zeitpunkt gewisse kostensensible Strukturen zum Wegzug bewegen könnte. Auch sei vorerst abzuwarten, welche Mehreinnahmen aufgrund der Umstellung der bisherigen Sitzunternehmen auf die Besteuerung gemäss Art. 44 ff. SteG generiert würden. Der Landtag hat sodann die Regierung beauftragt, in der zweiten Hälfte der aktuellen Legislaturperiode die Mindestertragssteuer erneut zu evaluieren und gegebenenfalls dem Landtag eine Gesetzesvorlage zur angemessenen Anpassung der Mindestertragssteuer vorzulegen.
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Im Rahmen der zweiten Lesung der Steuergesetzesänderung, welche am 4. September 2014 vom Landtag verabschiedet wurde, wurde seitens der VU-Fraktion der Antrag gestellt, die Mindestertragssteuer auf CHF 1'900 zu erhöhen. Dieser Antrag erhielt jedoch keine Mehrheit.
Am 20. April 2015 reichten die Abgeordneten der FL-Fraktion eine parlamentarische Initiative zur Erhöhung der Mindestertragssteuer auf CHF 2'000 ein. Die Regierung erstellte hierzu einen Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative (BuA Nr. 50/2015). Der Landtag ist in seiner Sitzung vom 10. Juni 2015 nicht auf die Initiative eingetreten.
Stichwörter
Min­des­ter­tragss­teuer, Erhö­hung (Abän­de­rung Steuergesetz)
Steu­er­ge­setz, Abän­de­rung (Erhö­hung Mindestertragssteuer)