Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 88
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass
2.Beant­wor­tung des Postulats
3.Bewer­tung
4.Ver­nehm­las­sung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Bildung eines Zukunftsfonds sowie die Postulatsbeantwortung für einen soliden Zukunftsfonds
 
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Mit der Überweisung des Postulats für einen soliden Zukunftsfonds durch den Landtag im März 2016 wurde die Regierung eingeladen, das Gesetz vom 18. April 2002 über die Bildung eines Zukunftsfonds auf seine Sinnhaftigkeit und Zweckerfüllung zu prüfen und gegebenenfalls dem Landtag Vorschläge für eine Gesetzesrevision zu unterbreiten.
Die Regierung zeigt im vorliegenden Bericht auf, dass die Verwendung des Begriffs Zukunftsfonds im bestehenden Gesetz irreführend ist. Dieser Begriff suggeriert, dass es sich um ein separat geführtes Sondervermögen handelt. Das ist jedoch nicht der Fall und war vom Gesetzgeber auch gar nicht vorgesehen. Das Gesetz über die Bildung eines Zukunftsfonds wurde vor allem zum Zweck der Erhaltung der Reserven durch eine möglichst restriktive Mittelverwendung geschaffen. Auch wenn die bestehenden Reserven für Zukunftsausgaben bis anhin erhalten werden konnten und das ursprüngliche Ziel damit erreicht wurde, kommt die Regierung zum Schluss, dass das Gesetz in der praktischen Anwendung nicht zweckdienlich ist.
Nebst dem Gesetz über die Bildung eines Zukunftsfonds werden im Finanzhaushaltsgesetz die finanzpolitischen Ziele und Steuerungsmassnahmen vorgegeben. Entgegen dem Gesetz über die Bildung eines Zukunftsfonds legt das Finanzhaushaltsgesetz den Schwerpunkt auf die Gesunderhaltung des Staatshaushalts und hält ein verbindliches Vorgehen bei Nichteinhaltung der finanzpolitischen Eckwerte fest.
Die Regierung vertritt die Meinung, dass sich die Vorgaben des Finanzhaushaltsgesetzes in den vergangenen Jahren bewährt haben und die Erhaltung der bestehenden Reserven nur durch einen nachhaltig ausgeglichenen Staatshaushalt gewährt werden kann. Auf der Grundlage der vorgenommenen Überprüfung hält die Regierung die Bestimmung des Finanzhaushaltsgesetzes für ausreichend und schlägt die Aufhebung des Gesetzes über die Bildung eines Zukunftsfonds vor.
Hinsichtlich der Thematik des Finanzleitbilds und der gesetzlichen Verankerung der Eckwerte ist ein separater Bericht und Antrag der Regierung zur Anpassung des Finanzhaushaltsgesetzes in Vorbereitung, damit dieser ebenfalls im Herbst dieses Jahres im Landtag behandelt werden kann.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Landeskasse
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 12. Juli 2016
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Postulatsbeantwortung für einen soliden Zukunftsfonds sowie die Aufhebung des Gesetzes über die Bildung eines Zukunftsfonds zu unterbreiten.
1.Anlass
Mit Datum vom 1. Februar 2016 reichten die Abgeordneten Helen Konzett Bargetze, Thomas Lageder und Wolfgang Marxer ein Postulat mit folgendem Wortlaut ein:
Postulat für einen soliden Zukunftsfonds
Gestützt auf Artikel 44 der Geschäftsordnung des Landtags vom 19. Dezember 2012, Landesgesetzblatt 2013 Nr. 9, reichen die unterzeichneten Abgeordneten folgendes Postulat ein und stellen den Antrag, der Landtag wolle beschliessen:
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Die Regierung wird eingeladen, das Gesetz vom 18. April 2002 über die Bildung eines Zukunftsfonds auf seine Sinnhaftigkeit und Zweckerfüllung zu prüfen und gegebenenfalls dem Landtag Vorschläge für eine Gesetzesrevision zu unterbreiten.
Begründung:
Der Zukunftsfonds ist seit rund 14 Jahren etabliert. Ins Leben gerufen wurde er in einer finanzpolitisch völlig anderen Zeit unter gänzlich anderen haushaltspolitischen Rahmenbedingungen.
In der Bilanz der Staatsrechnung setzt sich das Eigenkapital aus den Positionen "Eigenmittel" und "Reserven für Zukunftsausgaben (Zukunftsfonds)" zusammen. Für die Position "Reserven für Zukunftsausgaben (Zukunftsfonds)" existiert ein eigenständiges Gesetz vom 18. April 2002 über die Bildung eines Zukunftsfonds, das in sechs Artikeln Zweck, Äufnung, Vermögensverwaltung und Voraussetzungen für die Mittelverwendung des Zukunftsfonds regelt. Gründung und Anlassfall dieser Position war der Wunsch nach einer transparenten Führung des überwiegenden Teils des Beteiligungserlöses aus dem Verkauf eines Teils der Aktien der Liechtensteinischen Landesbank.
Mit diesem Postulat möchten die Postulanten erreichen,
dass die Regierung überprüft, ob das Gesetz den Überlegungen der Landtagsdebatte bei der Konzeption entspricht und weiterhin gerecht wird;
ob die heutige separate Führung und Verwaltung einer Position "Reserven für Zukunftsausgaben" generell und unter den heutigen Gegebenheiten weiterhin Sinn macht;
ob dem Zweck des Gesetzes Zukunftsfonds nicht besser entsprochen würde, wenn die Ergebnisse der Vermögensanlage (Thesaurierung) des im Zu-
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kunftsfonds angelegten Kapitals jährlich direkt dem Fonds zugeschrieben werden;
ob diesem Gesetz nicht zumindest die Erhaltung der Substanz (Inflationsschutz) zugesprochen werden muss - ansonsten der Zweck dieses Fonds bzw. das Kapital sukzessive ausgehöhlt wird.
Staatliche Zukunftsfonds gib es in vielen Ländern weltweit, so etwa in einigen arabischen Staaten, in Norwegen oder im US-Bundesstaat Alaska. Dort scheiden diese Mittel aus dem Staatshaushalt vollständig aus, werden eigenständig verwaltet und jährlich Ausschüttungen an die Bevölkerung vorgenommen. Im Modell Liechtenstein bleibt gemäss Art. 1 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes "der Zukunftsfonds Bestandteil des in der Vermögensrechnung des Landes ausgewiesenen Reinvermögens".
Dies hat zur Konsequenz, dass diese Mittel als "normaler" Bestandteil des Eigenkapitals betrachtet und den Finanzreserven zugerechnet werden. Auf der Gegenseite, der Aktivseite der Bilanz, sind diese Gelder "bei den Anlagen des Finanzvermögens" subsummiert.
Sehr restriktiven Kriterien unterworfen sind die Voraussetzungen für die Mittelverwendung. Sie sind in Art. 5 des erwähnten Gesetzes zu finden. Der Begriff "eiserne Reserve" greift hier zur Charakterisierung der sehr eingeschränkten Möglichkeiten für die Mittelverwendung nicht zu kurz.
Der Kontostand bzw. der heutige Saldo der Position "Reserven für Zukunftsausgaben (Zukunftsfonds)" ergibt sich aus den Initialeinlagen von 600 Mio. Franken in den Jahren 2000 und 2001 und einer nachträglichen Einlage von 365.9 Mio. Franken im Jahr 2007 - beide Male wie erwähnt nach der Reduktion der Beteiligung des Landes an der Liechtensteinischen Landesbank. Der Fonds verfügt seit-
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her über einen Saldo von 965'866'000 Franken und zeigt keine weiteren Bewegungen oder Entwicklung auf. Dies bedeutet, dass:
dieser Fonds in 2 Tranchen geäufnet wurde;
nie gemäss dem Zweck "Der Zukunftsfonds dient der Finanzierung zukunftsgerichteter Projekte und Aufgaben zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Landes in Zeiten eines angespannten Staatshaushalts" Entnahmen erfuhr bzw. nie gemäss Art. 5 Abs. 2 "Die Verwendung von Mitteln aus dem Zukunftsfonds bedarf eines Finanzbeschlusses des Landtags" verwendet wurde;
diesem Fonds keine Erträge aus den Vermögensanlagen gutgeschrieben werden;
letztlich dieser Fonds keine Klausel bzw. keinen Gesetzesartikel enthält, der die Erhaltung der Substanz im Sinne eines Ausgleichs des Kaufkraftverlusts oder eines Inflationsausgleichs regelt.
Die Konsequenz daraus ist, dass
"der Zukunftsfonds Bestandteil des in der Vermögensrechnung des Landes ausgewiesenen Reinvermögens ist";
die Erträge aus der Vermögensanlage vollumfänglich der operativen Jahresrechnung des Staatshaushalts zugeschlagen werden, wo sie im Wesentlichen das strukturelle Defizit des Staatshaushalts decken;
das im Finanzhaushaltsgesetz definierte Finanzleitbild mit den bekannten Eckwerten diese Praxis zulässt.
Abschliessend ist zu erwähnen, dass diese Thematik gänzlich losgelöst von den Beteiligungen (Bilanz) und dem Ertrag aus Beteiligungen (Erfolgsrechnung) betrachtet wird. Es ist nach Ansicht der Postulanten klar, dass diese Beteiligungen Teil des operativen Geschäfts des Staates sind und eine betriebliche Investition
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darstellen und allfällige Dividendenzahlungen dem Betriebsergebnis zuzurechnen sind. Bei den im Zukunftsfonds angelegten Geldern ist die Grundidee aber eine andere gewesen. Dies ist der Anlass für dieses Postulat.
Stichwörter
Auf­he­bung Zukunftsfonds
Zukunfts­fonds, Aufhebung