Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 9
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Vor­prü­fung der Initiative
II.Antrag der Regierung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal
 
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Mit Datum vom 24. Januar 2008 (eingegangen am 25. Januar 2008) wurde bei der Regierung eine Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG) angemeldet. Beim gegenständlichen Initiativbegehren handelt es sich nicht um einen formuliert ausgearbeiteten Gesetzesentwurf, sondern um eine einfache Anregung (Art. 81 Abs. 2 VRG). Die Regierung nimmt mit dem vorliegenden Bericht und Antrag die gemäss Art. 70b Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG) notwendige Vorprüfung der Initiative zu Handen des Landtages vor. Die Regierung kommt zum Schluss, dass die angemeldete Initiative weder der Verfassung noch bestehenden Staatsverträgen widerspricht und daher zur Unterschriftensammlung zugelassen werden kann.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Stellen
Regierungskanzlei
Amt für Personal und Organisation
Pensionsversicherung für das Staatspersonal
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Vaduz, 19. Februar 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit Datum vom 24. Januar 2008 wurde bei der Regierung eine Volksinitiative zur Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG) im Sinne der Art. 80 ff. des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG), LGBl. 1973 Nr. 50, in der geltenden Fassung, LR 161.0, angemeldet.
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Das Initiativbegehren lautet wie folgt:
"Die Initiative hat zum Ziel, das Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal so abzuändern, dass diese Pensionsversicherung in Zukunft nach dem Prinzip des Beitragsprimats aufgebaut ist und Sonderbeiträge des Staates wegfallen."
Die Initiative enthält keine Begründung.
Gemäss Art. 70b Abs. 1 VRG prüft die Regierung, ob das Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt, und übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbehandlung.
Bei der angemeldeten Initiative handelt es sich um ein Begehren in Form einer einfachen Anregung (einfache Initiative) iSv Art. 80 Abs. 2 VRG. Die Initiative hat zum Ziel, das PVG so abzuändern, dass die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PV) in Zukunft nach dem Prinzip des Beitragsprimats aufgebaut ist und Sonderbeiträge des Staates entfallen. Die Initiative legt somit lediglich die Intention bzw. die Richtung der beabsichtigten Gesetzesänderung fest.
Wird eine solche einfache Initiative zur Unterschriftensammlung zugelassen und kommt sie in der Folge zustande, muss sich der Landtag erklären, ob er damit einverstanden ist oder nicht (Art. 81 Abs. 2 VRG). Stimmt der Landtag der Anregung zu, erledigt er sie gemäss Art. 81 Abs. 3 VRG durch Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes. Die legistische Umsetzung der Initiative obliegt diesfalls also dem Landtag.
Stimmt der Landtag der Anregung nicht zu, fällt sie gemäss Art. 81 Abs. 4 VRG dahin, sofern der Landtag nicht eine Volksbefragung darüber beschliesst.
Stichwörter
Pen­si­ons­ver­si­che­rung Staatspersonal
PVG Abänderung
Staats­per­sonal Pensionsversicherung
Volksi­ni­ta­tive Pen­si­ons­ver­si­che­rung Staats­per­sonal, Vorprüfung
Vor­prü­fung Volksinitiative