Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 92
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Vor­be­mer­kung
2.Stel­lung des kirch­li­chen Lehrpersonals
3.Min­dest­be­schäf­ti­gungs­grad für unbe­fris­tete Dienstverhältnisse
4.Pflicht­lek­tio­nen­zahlen und Klassenlehrerentlastung
5.Wei­tere Fragen
6.Zu den über­ar­bei­teten Bestimmungen
7.Finan­zi­elle Aus­wir­kungen der Vorlage
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
 
Stellungnahme  der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung  der Vorlage betreffend die Neufassung des Lehrerdienstgesetzes aufgeworfenen Fragen
 
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Die Vorlage Nr. 41/2002 betreffend die Neufassung des Lehrerdienstgesetzes ist anlässlich der Landtagssitzung vom 12. September 2002 in erster Lesung beraten worden. Mit dieser Vorlage nimmt die Regierung zu den in der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Stellung. Insbesondere wird zu den folgenden Anregungen und Fragen Stellung genommen:
Sollen die Katecheten und Katechetinnen neu in das Lehrerdienstgesetz integriert werden? Die Regierung schlägt vor, zentrale Rechte und Pflichten der Katechetinnen und Katecheten (z.B. Dienstauftrag, Einordnung, Aufsicht, Dienstgeheimnis, Weiterbildung, Qualitätssicherung) im Lehrerdienstgesetz zu regeln. Anstellungsbehörde soll jedoch weiterhin die Gemeinde sein.
Ab welchem Beschäftigungsgrad sollen unbefristete Teilzeit-Dienstverhält-nisse möglich sein? Die Regierung schlägt vor, bei solchen Anstellungsverhältnissen im Interesse der Schüler und der Schule einen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % zu verlangen.
Soll es künftig eine einheitliche Pflichtlektionenzahl auf der Sekundarstufe I geben und welche finanziellen Auswirkungen würde dies zur Folge haben? Die Regierung schlägt für die Sekundarstufe I eine einheitliche Pflichtlektionenzahl von 28 Lektionen vor. Bei Lehrerinnen und Lehrern, welche an der gymnasialen Unter- und Oberstufe unterrichten (Sekundarstufen I und II), soll diese Pflichtlektionenzahl nach einer im Gesetz festgelegten Regel unter Berücksichtigung eines Sockels anteilig ermittelt werden. Ein Pensum, welches zu drei Vierteln an der gymnasialen Oberstufe und zu einem Viertel an der gymnasialen Unterstufe erteilt wird, ergibt nach dieser Regel eine Pflichtlektionenzahl von 22 Lektionen, diese Zahl erhöht sich alsdann jeweils um eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Unterstufe erteilt wird.
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Die Vereinheitlichung der Pflichtlektionenzahl auf der Sekundarstufe I verursacht keine Mehrkosten.
Sollen Lehrpersonen künftig für die Klassenleitung entlastet werden? Welche finanziellen Auswirkungen würde dies verursachen? Die Regierung schlägt vor, das Entlastungswesen wie bis anhin im Verordnungsweg zu regeln. Zur Schaffung von Transparenz wird in dieser Vorlage der Istzustand im Bereich des Entlastungswesens ausführlich dargestellt. Ausserdem werden die Kosten beziffert, welche durch die zusätzliche Gewährung einer Klassenlehrer-Entlastung entstehen (insgesamt CHF 952'000.--).
Zuständiges Ressort:
Ressort Bildungswesen
Betroffene Amtsstelle:
Schulamt
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Vaduz, 28. Oktober 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage betreffend die Neufassung des Lehrerdienstgesetzes aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Vorbemerkung
In der Landtagssitzung vom 12. September 2002 wurden anlässlich der Beratung der Regierungsvorlage zur Neufassung des Lehrerdienstgesetzes (Nr. 41/2002) verschiedene Fragen aufgeworfen, welche nachfolgend beantwortet werden. Insbesondere wurden bei verschiedenen Artikeln Änderungen angeregt. Die Regierung hat diese Vorschläge teilweise aufgenommen und den Gesetzestext entsprechend überarbeitet.
Stichwörter
Dien­st­recht Lehrer
Kin­der­gärt­ne­rinnen, Dienstrecht
LDG
Lehr­er­dienst­ge­setz
Schul­ge­setz, Abänderung
Sub­ven­ti­ons­ge­setz, Abänderung