Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 10
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des Sozi­al­hil­fe­ge­setzes (SHG)
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes   
 
Das Sozialhilfegesetz sieht vor, dass neben dem Amt für Soziale Dienste, der Regierung und dem Landgericht auch die Fürsorgekommissionen der Gemeinden als Organe mit der Durchführung des Gesetzes betraut sind. Den Fürsorgekommissionen obliegen diverse Aufgaben im Rahmen der Sozialhilfe, so bspw. die Zustimmung bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe.
Die Zeit wie auch die Erfahrungen der Gemeinden zeigen, dass das System der Fürsorgekommission überholt ist. So haben sich die Gemeindevorsteher für die Abschaffung der Fürsorgekommissionen und Implementierung eines neuen, anderen Systems ausgesprochen. Die Fürsorgekommissionen sollen durch bestimmte Mitwirkungsfunktionen der Gemeindevorsteher ersetzt werden, die im bisherigen System als Vorsitzende der Fürsorgekommissionen fungieren. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass die wichtige kommunale Sicht im Bereich der Sozialhilfe erhalten und gleichzeitig ein zeitgemässes, schlankes Verfahren der Gewährung von Sozialhilfe erreicht werden kann.
Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstellen
Amt für Soziale Dienste
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Vaduz, 14. Februar 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Sozialhilfegesetz (SHG) sieht in Art. 19 vor, dass mit der Durchführung des Gesetzes folgende Organe betraut sind: die Fürsorgekommissionen der Gemeinden, das Amt für Soziale Dienste, die Regierung und das Landgericht.
Jede Gemeinde hat eine Fürsorgekommission, deren Mitglieder für vier Jahre gewählt sind. Die Fürsorgekommissionen der Gemeinden bestehen aus dem Gemeindevorsteher, der in der Regel den Vorsitz führt, und weiteren zwei oder vier vom Gemeinderat zu wählenden Mitgliedern (Art. 20 Abs. 1 SHG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 SHG obliegen den Fürsorgekommissionen der Gemeinden folgende Aufgaben:
die Zustimmung bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe (lit. a)
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die Zustimmung bei der Inkassohilfe und bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (lit. b)
die Mitwirkung bei der Kostenrückerstattung und bei der Eintreibung der Unterhaltsvorschüsse (lit. c)
die Mitwirkung bei der persönlichen Hilfe (lit. d)
die Durchführung der vorbeugenden Hilfen nach Art. 10 Abs. 2 (lit. e)
Was die Zuständigkeit anbelangt, so ist die Fürsorgekommission jener Gemeinde zuständig, in welcher der Hilfsbedürftige seinen Wohnsitz hat.
Bei den Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste heisst es in Art. 21 SHG unter anderem: Durchführung der persönlichen Hilfe, Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe und deren Kostenrückerstattung, Durchführung der Inkassohilfe und der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, Koordination der Tätigkeit der Fürsorgekommissionen der Gemeinden.
In der Praxis nehmen die Fürsorgekommissionen insbesondere jene Aufgaben wahr, welche mit der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe zu tun haben. Diese Aufgabe wird in Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste wahrgenommen. Das Amt für Soziale Dienste sucht in der Regel zwei Mal jährlich jede Fürsorgekommission zu einer Sitzung auf und legt alle Anträge auf Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe von Hilfsbedürftigen mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde dar und bespricht die Einzelfälle. In der Folge werden die Anträge seitens der Fürsorgekommissionen behandelt und das Amt für Soziale Dienste regelt in der Folge die weiteren nötigen Schritte.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 Sozialhilfeverordnung (SHV) hat das Amt für Soziale Dienste mit Zustimmung des Vorsitzenden der zuständigen Fürsorgekommission die wirtschaftliche Hilfe für die Zeit bis zur nächsten Sitzung der Fürsorgekommission zuzusprechen, wenn eine finanzielle Notsituation besteht, in der sofortige Hilfe
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erforderlich ist. Die auf diesem Weg beschlossenen Unterstützungen sind in der Folge vom Amt für Soziale Dienste an der nächsten Fürsorgekommissionssitzung eingebracht und ordentlich behandelt worden.
Stichwörter
SHG (Sozi­al­hil­fe­ge­setz), Abän­de­rung (Auf­lö­sung der Fürsorgekommissionen)
Sozi­al­hil­fe­ge­setz, SHG, Abän­de­rung (Auf­lö­sung der Fürsorgekommissionen)