Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 103
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
1.Begrün­dung und Schwer­punkte der Vorlage
2.Ver­nehm­las­sung
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
5.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
I.Antrag der Regierung
II.Regie­rungs­vor­lagen
1.1Gesetz über die Abän­de­rung des Gesundheitsgesetzes
1.2Gesetz über die Abän­de­rung des Ärztegesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes und des Ärztegesetzes   
 
Der Staatsgerichtshof hob mit Urteil vom 12. Mai 2015 (StGH 2014/25) Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsgesetz - und damit das Verbot der multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaft - als verfassungswidrig auf. Damit ist es nun erlaubt, dass beispielsweise ein Physiotherapeut und eine Ergotherapeutin oder eine Drogistin und ein Apotheker zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesundheitsberufegesellschaft tätig sein können. Es sei betont, dass dieses Urteil nicht Ärztegesellschaften betrifft. Diese sind separat im Ärztegesetz geregelt. Es bleibt daher weiterhin verboten, dass sich Ärzte und Inhaber von Berufsausübungsbewilligungen anderer Gesundheitsberufe in einer Ärztegesellschaft oder einer Gesundheitsberufegesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschliessen.
Die gegenständliche Vorlage beinhaltet die Abänderung sämtlicher Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes, welche mit Art. 18 Abs. 1 Satz 2 in Zusammenhang stehen und daher einer Anpassung bedürfen. Gleichzeitig soll im Zuge der gegenständlichen Revision eine angepasste, einheitliche Regelung betreffend die Gründung von Ärzte- und Gesundheitsberufegesellschaften geschaffen werden.
Ferner soll der gegenständliche Bericht und Antrag der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU (Patientenmobilitätsrichtlinie) dienen, deren Rechtsvorschriften denjenigen Patienten zu Gute kommen, die sich dafür entscheiden, die Gesundheitsversorgung in einem anderen als ihrem Versicherungsstaat in Anspruch zu nehmen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Stellen
Amt für Gesundheit
Amt für Justiz
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 23. August 2016
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes und des Ärztegesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
In seinem Urteil vom 12. Mai 2015 zu StGH 2014/25 hat der Staatsgerichtshof mit ausführlicher Begründung festgehalten, dass sich das Verbot von multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaften angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die Handels- und Gewerbefreiheit "sowohl mit Blick auf den Gesundheitsschutz als auch hinsichtlich der Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr weder als erforderlich noch als zumutbar" erweise. Infolgedessen hat er Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben.1 Die Aufhebung wurde am 2. Juni 2016 rechtswirksam (LGBl. 2015 Nr. 150). Neben dem ehemaligen Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsgesetz nehmen ferner verschiedene weitere Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes auf das -
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Verbot der multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaft Bezug und bedürfen als Folge der Aufhebung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls einer entsprechenden Anpassung.
Einige der Anpassungen sind auch für die Berufsausübung der Ärzte relevant, weshalb eine entsprechende Revision des Ärztegesetzes geboten ist.
Weiter soll die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (sogenannte Patientenmobilitätsrichtlinie) erfolgen. Diese Richtlinie ermöglicht es Patienten, die Gesundheitsversorgung in einem anderen Land als jenem, in dem sie versichert sind, in Anspruch zu nehmen.



 
1Der betreffende Satz lautete wie folgt: "Der Zusammenschluss von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe ist nicht zulässig."
 
Stichwörter
Gesund­heits­be­ru­fe­ge­sell­schaften, multidisziplinäre
Gesund­heits­ge­setz, Abän­de­rung (Gesundheitsberufegesellschaften)
Pati­en­ten­mo­bi­li­täts­richt­linie (EU-Richt­linie 2011/24/EU)