Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 105
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Das heu­tige Finanzzuweisungssystem
3.Ent­wick­lung der Finanzzuweisungen
4.Finan­zi­elle Aus­gangs­Lage der Gemeinden
5.Der Min­dest­fi­nanz­be­darf (MFB)
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Anpassung des Faktors (k) zur Festlegung des Mindestfinanzbedarfs für die Finanzausgleichsperiode 2016 - 2019
 
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Das heutige Finanzausgleichssystem beinhaltet mit dem Faktor(k) eine einzige, gesetzlich fixierte Steuerungsgrösse. Mit diesem Faktor wird die Höhe des sogenannten Mindestfinanzbedarfs der Gemeinden festgelegt, basierend auf den durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausgaben der Gemeinden der letzten vier Jahre. Mit diesem Vorgehen soll für die Gemeinden während einem Vierjahreszeitraum in Bezug auf die Einnahmen aus dem Finanzausgleich Planungssicherheit geschaffen werden.
Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag beantragt die Regierung die Beibehaltung des für die Jahre 2014/2015 vom Landtag beschlossenen Faktors(k) in Höhe von 0.71 für die Finanzausgleichsperiode 2016 - 2019. Von einer Senkung des Faktors sieht sie auf Basis der verabschiedeten Finanzplanung aus aktueller Sicht bewusst ab.
Auf Basis der Ausgaben der Gemeinden ergibt sich ein Mindestfinanzbedarf pro Kopf von CHF 5'006. Die sich daraus ergebenden konkreten finanziellen Konsequenzen für das Land und die Gemeinden sind v.a. aufgrund gesetzlicher Anpassungen im Bereich der Steuern für die Zukunft nur schwer abzuschätzen. Die Regierung rechnet durch die Festlegung des Mindestfinanzbedarfs bei CHF 5'006 für 2016 - 2019 mit einer Senkung des Finanzausgleichsvolumens um rund CHF 2 Mio. pro Jahr.
 
 
 
 
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 21. Oktober 2014
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Anpassung des Faktors(k) zur Festlegung des Mindestfinanzbedarfs für die Finanzausgleichsperiode 2016 - 2019 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das heutige Finanzzuweisungssystem beinhaltet eine einzige, gesetzlich fixierte Steuerungsgrösse - den Faktor(k), mit welchem die Höhe des so genannten Mindestfinanzbedarfs (MFB) der Gemeinden festgelegt wird. Das Finanzausgleichsgesetz bestimmt in Art. 5 Abs. 3, dass die Regierung dem Landtag ihren Vorschlag zur Anpassung des Faktors(k) "im zweiten Jahr vor Beginn einer neuen Vierjahresperiode" unterbreitet. Die erste Periode des im Jahr 2007 gesamtrevidierten Systems lief von 2008 bis 2011, die zweite von 2012 bis 2015 und die dritte Vierjahresperiode beginnt 2016. Das bedeutet, dass die Regierung ihren Vorschlag
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für die Festlegung des Faktors(k) für 2016 - 2019 dem Landtag in diesem Jahr zu unterbreiten hat.
Der Mindestfinanzbedarf (MFB) errechnet sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausgaben der Gemeinden der letzten vier Jahre und dem Faktor(k). Seit 2008 wurde der Faktor(k) resp. Mindestfinanzbedarf wie folgt festgelegt:
 
Jahre
Ø Ausgaben der Gemeinden in CHF pro Kopf
Faktor(k)
Mindestfinanzbedarf in CHF pro Kopf
2008-2011
6'703
0.87
5'832
2012-2013
7'179
0.76
5'456
2014-2015
7'179
0.71
5'097
Bekanntlich wurde das Finanzzuweisungssystem vom Land an die Gemeinden im Rahmen der Sanierung des Landeshaushalts erheblich angepasst und die Gemeinden haben einen relevanten Beitrag zur Ausgabensenkung des Landes geleistet. Der Faktor(k) wurde für 2012/2013 auf 0.76 und für 2014/2015 noch einmal auf 0.71 abgesenkt. Für das laufende und das kommende Jahr liegt der MFB auf dieser Basis bei CHF 5'097 pro Kopf.
Stichwörter
Faktor (k), Anpassung
Min­dest­fi­nanz­be­darf der Gemeinden (MFB)