Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Klimastrategie
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Nach Artikel 4 Abs. 4 des Emissionshandelsgesetzes erlässt die Regierung eine Klimaschutzstrategie. Die Klimastrategie ist periodisch zu überarbeiten und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Nach Abschluss der ersten Kyoto Periode und nach der Festlegung der Reduktionsziele für die Jahre 2020 und 2030 ist der Zeitpunkt für eine Neufassung der Klimastrategie gekommen. Ziel der vorliegenden Klimastrategie ist es, die bisherigen erfolgreichen Arbeiten weiterzuführen und die weiteren Entwicklungen der internationalen Klimapolitik angemessen zu berücksichtigen.
Gemäss der Systematik der Klimaschutzstrategie von 2007 enthält auch die vorliegende Strategie keine detaillierten Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Grund hierfür ist, dass konkrete Massnahmen nach wie vor interdisziplinär und aufeinander abgestimmt in den einzelnen sektoriellen Politiken zu Umwelt, Energie, Bauen, Verkehr, Land- und Waldwirtschaft getroffen werden. Bei der Ausarbeitung bzw. Weiterentwicklung von konkreten Massnahmen sind allerdings die strategischen Aussagen der vorliegenden Klimastrategie zu berücksichtigen. Damit sollen einerseits die Weiterentwicklung einer sektorübergreifenden nationalen Klimapolitik gewährleistet, andererseits sowohl die Emissionsreduktionsziele des Jahres 2020 als auch jene des Jahres 2030 erreicht werden (Verminderung der Treibhausgasemissionen).
Darüber hinaus adressiert die Strategie die steigenden Risiken aufgrund des Klimawandels: extreme Wetterereignisse, Temperaturänderungen und Veränderung des Wasserhaushaltes. In diesem Zusammenhang sind bestehende Aktivitäten weiterzuführen und neue Massnahmen zu prüfen, um die Risiken des Klimawandels so weit wie möglich zu minimieren (Anpassung an den Klimawandel).
Mit Blick auf die zukünftige internationale Klimafinanzierung setzt die Regierung neu einen Handlungsrahmen, welcher die Grundsätze von Umweltintegrität und Solidarität zum Ausdruck bringt. Für die Emissionsreduktionen im Ausland setzt sich die Regierung einen qualitativen Rahmen.
Der Strategie als Anhang beigefügt ist eine Erfolgskontrolle zu den Kernaussagen der ersten Strategie aus dem Jahre 2007. Sie zeigt auf, dass die bisherige Klimapolitik Liechtensteins in die richtige Richtung weist.
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Mit der vorliegenden Strategie erfüllt die Regierung ihre Verpflichtung aus dem EHG und definiert den strategischen Rahmen für die nationale und internationale Klimapolitik Liechtensteins bis 2030.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Bevölkerungsschutz
Amt für Volkswirtschaft
Information und Kommunikation der Regierung
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 29. September 2015
LNR 2015-1257
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Klimastrategie zu unterbreiten.
Innerhalb der ersten Verpflichtungsperiode 2008 bis 2012 gemäss Kyoto Protokoll war Liechtenstein die Verpflichtung eingegangen, die landesweiten Emissionen von Treibhausgasen um 8 Prozent gegenüber den Werten von 1990 zu reduzieren. Zur Erreichung dieser Ziele hatte die Regierung im Jahr 2007 die erste nationale Klimaschutzstrategie erlassen. Wesentliche Inhalte der Strategie waren die Identifizierung der erforderlichen Handlungsfelder, verbunden mit insgesamt zehn strategischen Kernaussagen. Nach Abschluss der ersten Kyoto Periode wurden die Reduktionsziele für die Jahre 2020 und 2030 festgelegt. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Liechtensteins im Rahmen der Klimakonvention umfassen bis zum Jahr 2020 die Reduktion der landesweiten Treibhausgasemissionen um 20 Prozent gegenüber den Werten von 1990 (zweite Verpflichtungsperiode gemäss Kyoto Protokoll). Darüber hinaus formulierte die Regierung mit Blick auf die im Dezember 2015 in Paris stattfindende 21. Weltklimakonferenz im Rahmen der
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völkerrechtlichen Vorgaben das Angebot, bis zum Jahr 2030 die landesweiten Treibhausgase um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren (Liechtenstein's Intendend Nationally Determined Contribution (INDC), Submission ans UN-Klimasekretariat). Mindestens drei Viertel dieser Reduktionen sollen durch Massnahmen im Land erreicht werden.
Vor diesem Hintergrund ist der Zeitpunkt für eine Neufassung der Klimastrategie gekommen. Sie beschreibt den Weg zur Erreichung der Ziele für das Jahr 2020 sowie die Rahmensetzung für die Zeit bis 2030. Dabei ist gemäss Art. 4 Abs. 2 Emissionshandelsgesetz (EHG), LGBl. 2012 Nr. 346, die Verminderung von Treibhausgasemissionen in erster Linie durch Massnahmen im Inland zu verfolgen, insbesondere durch energie-, verkehrs-, umwelt-, forst-, landwirtschafts-, wirtschafts-, und finanzpolitische Massnahmen. Nach Art. 4 Abs. 3 EHG kann jedoch jener Anteil, der sich nicht durch Massnahmen im Inland zur Erreichung der Reduktionsziele vermindern lässt, durch die Beteiligung an Projektmassnahmen im Ausland oder durch Teilnahme am internationalen Emissionshandel abgedeckt werden.