Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 128
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Ein­lei­tung
I.Erläu­te­rungen zum Finanzhaushaltsgesetz
Zu Art. 33
Zu Art. 35
Zu Art. 39
Zu Art. 41
II.Ände­rungs­vor­schläge zum Finanzhaushaltsgesetz
III.Stel­lung­nahme zu Art. 43 des Geschäfts­ver­kehrs­ge­setzes des Landtages
IV.Antrag der Regierung
V.Regie­rungs­vor­lage
Blauer Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen betreffend die Abänderung des Finanzhaushaltsgesetzes und zu Art. 43 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtags und die Kontrolle der Staatsverwaltung
 
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Vaduz, 26. November 2002
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den in der ersten Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Finanzhaushaltsgesetzes aufgeworfenen Fragen und zu Art. 43 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung zu unterbreiten.
I.Erläuterungen zum Finanzhaushaltsgesetz
In seiner Sitzung vom 24. Oktober 2002 hat der Landtag die Regierungsvorlage über die Abänderung des Finanzhaushaltsgesetzes (Stellung der Finanzkontrolle) in erster Lesung beraten (Bericht und Antrag Nr. 86/2002). Der Landtag hat diese Regierungsvorlage anlässlich der Eintretensdebatte begrüsst. Im Zuge der ersten Lesung der Regierungsvorlage sind verschiedene Fragen zu einzelnen Artikel aufgeworfen worden. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon während der ersten Lesung geschehen ist, im folgenden beantwortet.
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Zur Eintretensdebatte
Anlässlich der Eintretensdebatte wurde angeregt zu prüfen, ob die Kontrollkriterien in Art. 34 des Finanzhaushaltsgesetzes nicht an die Kontrollgrundsätze von Art. 23 des in Beratung stehenden Geschäftsverkehrsgesetzes des Landtages angepasst werden sollten.
Art. 34 des Finanzhaushaltsgesetzes zu den von der Finanzkontrolle anzuwendenden Kontrollkriterien lautet heute wie folgt: "Die Finanzkontrolle führt die Aufsicht nach den Kriterien der richtigen Rechtsanwendung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der rechnerischen Richtigkeit durch." Demgegenüber soll sich nach dem vorgeschlagenen Art. 23 des Geschäftsverkehrsgesetzes des Landtages die Kontrolle der Geschäftsprüfungskommission im Bereiche der Finanzaufsicht nach folgenden drei Grundsätzen richten: Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Nach Auffassung der Regierung ist es sinnvoll, wie im Landtag vorgeschlagen, die Kontrollkriterien der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkontrolle, welche im Zuge der Wahrnehmung der Finanzaufsicht zur Anwendung gelangen, aufeinander abzustimmen. Die Regierung schlägt deshalb eine Anpassung von Art. 34 des Finanzhaushaltsgesetzes dahingehend vor, dass sich die Aufsicht der Finanzkontrolle nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit richtet. Neu werden demnach die Begriffe der Ordnungsmässigkeit und der Rechtmässigkeit aufgenommen, wobei der bisher verwendete Begriff der richtigen Rechtsanwendung durch den Begriff der Rechtmässigkeit ersetzt und der Begriff der rechnerischen Richtigkeit unter den Begriff der Ordnungsmässigkeit subsumiert wird. Der Begriff der Sparsamkeit sollte nach Auffassung der Regierung in Art. 34 des Finanzhaushaltsgesetzes belassen werden, da er nicht mit dem Begriff der Wirtschaftlichkeit identisch ist. Die Wirtschaftlichkeit zielt auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, während der
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Begriff der Sparsamkeit generell eine zurückhaltende Verwendung öffentlicher Mittel im Auge hat.
Im Zuge der Eintretensdebatte wurde von Landtagsseite ebenfalls angeregt zu prüfen, ob das Auskunftsrecht der Finanzkontrolle gemäss Art. 36 des Finanzhaushaltsgesetzes analog zu Art. 25 Abs. 1 des in Beratung stehenden Geschäftsverkehrsgesetzes des Landtages erweitert werden sollte. Ebenso wurde die Frage aufgeworfen, ob auch die Anstalten des öffentlichen Rechts in dieser Bestimmung berücksichtigt werden sollten.
Nachdem die Finanzkontrolle auch im Auftrage der Geschäftsprüfungskommission tätig wird, ist es sinnvoll, das Auskunftsrecht der Finanzkontrolle auf das Auskunftsrecht der Geschäftsprüfungskommission abzustimmen. Die Regierung schlägt deshalb eine Anpassung von Art. 36 des Finanzhaushaltsgesetzes dahingehend vor, dass die Finanzkontrolle im Zusammenhang mit dem Finanzhaushalt zweckdienliche Auskünfte von allen Behörden, Amtsstellen, Kommissionen und Schulen des Landes sowie von Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land getragen werden, verlangen kann. Hingegen würde es nach Auffassung der Regierung zu einem Eingriff in den Aufgabenbereich der Revisionsstellen öffentlich-rechtlicher Anstalten führen, wenn sich das Auskunftsrecht der Finanzkontrolle auch auf die Anstalten des öffentlichen Rechtes, wie die Liechtensteinischen Kraftwerke, die AHV-IV-FAK-Anstalten und die Liechtenstein Bus Anstalt, erstrecken würde. Diese Anstalten verfügen jeweils über eine eigene Revisionsstelle, zu deren Aufgaben die Prüfung der Jahresrechnung und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zählen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 107
Stichwörter
FHG, Abänderung
Finanz­haus­halts­ge­setz, Abän­de­rung, Stel­lung der Finanzkontrolle
Finanz­kon­trolle, Stellung
Kon­trolle der Staats­ver­wal­tung, Finanzkontrolle