Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2006 / 140
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Ein­lei­tung
I.Bericht
1.Aus­gangs­lage
2.Ziel­set­zung
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
6.Räum­liche und orga­ni­sa­to­ri­sche Auswirkungen
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes
 
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Mit Abänderung des Sozialhilfegesetzes vom 19. Oktober 2005 wurde die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe neu dem Amt für Soziale Dienste mit der Einschränkung übertragen, dass der Entscheid des Amtes jeweils dem Zustimmungserfordernis seitens der Fürsorgekommission der jeweiligen Gemeinde unterliegt. Die Durchführung der Inkassohilfe sowie die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen wurde jedoch nicht im Sinne der wirtschaftlichen Hilfe entflechtet und damit keiner neuen Zuständigkeitsregelung zugeführt und soll nun der gleichen Zuständigkeitsregelung unterworfen werden, wie sie bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe vorgesehen ist.
Aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen hängen die oben genannten Sachbereiche auch in der Praxis eng zusammen. Eine unterschiedliche Behandlung der wirtschaftlichen Hilfe auf der einen Seite und der Unterhaltsvorschüsse und Inkassohilfe auf der anderen Seite kann nicht gerechtfertigt werden und würde lediglich Diskrepanzen beim Vollzug des Sozialhilfegesetzes schaffen. Aus diesem Grund wird mit gegenständlicher Gesetzesvorlage für die Durchführung der Inkassohilfe und die Gewährung von Unterhaltsvorschüsse dasselbe Zuständigkeitssystem vorgeschlagen, wie es bereits heute für die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe im Gesetz vorgesehen ist.
Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
Amt für Soziale Dienste,
Fürsorgekommissionen der Gemeinden
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Vaduz, 21. November 2006
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Sozialhilfegesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Zuge der Entflechtung der Aufgaben zwischen Land und Gemeinden wurde unter anderem auch das Sozialhilfegesetz abgeändert und die Zuständigkeiten der Fürsorgekommissionen und des Amtes für Soziale Dienste für die wirtschaftliche Sozialhilfe neu geregelt (LGBl. 2005 Nr. 236). Bis 31.12.2005 waren die Fürsorgekommissionen der Gemeinden für die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe (wirtschaftliche Sozialhilfe und Unterhaltsvorschüsse) zuständig, während dem Amt für Soziale Dienste die Mitwirkung bei der wirtschaftlichen Hilfe oblag. Infolge der Gesetzesrevision ist seit 1.1.2006 das Amt für Soziale Dienste für die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe verantwortlich, den Fürsorgekommissionen der Gemeinden obliegt seither die Zustimmung bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe. Seit der Gesetzesänderung ist das Amt für Soziale Dienste für die gesamte Abwicklung der wirtschaftlichen Hilfe (Abklärungen, Erlass der Verfügungen, Auszahlungen) zuständig. Von Seiten des Amtes für Soziale Dienste
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wird auch die Zustimmung für die Gewährung der wirtschaftliche Hilfe bei den Fürsorgekommissionen der Gemeinden eingeholt.
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (Art. 20 Abs. 2 Bst. b SHG) wurde anlässlich der Gesetzesrevision im Zuge der Entflechtung bei den Fürsorgekommissionen der Gemeinden belassen. Die Gemeinde ist für den Bereich der Unterhaltvorschüsse nach wie vor die zuständige Stelle und muss die diesbezüglichen Verfügungen erlassen. In der Praxis gibt es aber nur wenige Fälle, in denen noch Unterhaltsvorschüsse gemäss Art. 9 SHG gewährt werden. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich, warum der Bereich der Unterhaltsbevorschussung anderes geregelt sein soll, als die übrige wirtschaftliche Hilfe, für die das Amt für Soziale Dienste zuständig ist und die Zustimmung für die Gewährung bei der Gemeinde liegt. Offenbar wurde bei der Abänderung der Zuständigkeiten im Rahmen der Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden die Zuordnung dieser Form von wirtschaftlicher Hilfe an das Amt für Soziale Dienste übersehen.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 informierte der Vorsitzende der Vorsteherkonferenz das Ressort Soziales, dass von Seiten der Gemeinden kein Sinn darin erkannt werden könne, dass die Durchführung der Inkassohilfe und die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Zukunft bei den Gemeinden liegen sollen. Die Gemeindevorsteher würden die Ansicht vertreten, dass die Verfahren bei wirtschaftlicher Sozialhilfe, Inkassohilfe und Gewährung von Unterhaltsvorschüssen einheitlich sein sollten, weshalb eine Angleichung der diesbezüglichen Bestimmungen an die wirtschaftliche Sozialhilfe durch eine Gesetzesrevision anzustreben sei. Anlässlich der gemeinsamen Sitzung der Regierung mit den Gemeindevorstehern vom 16. November 2006 haben die Gemeindevorsteher die anzustrebende Gesetzesrevision nochmals bekräftigt.