Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 26
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Obli­ga­to­ri­sche Krankenpflegeversicherung
2.Erwä­gungen zur Fest­le­gung des Staats­bei­trages gemäss Art. 24a Abs. 2 KVG
II.Antrag der Regierung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Jahr 2014  
 
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Gemäss Art. 24 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beteiligt sich der Staat an den Kosten der Krankenversicherung und des Gesundheitswesens insbesondere durch Beiträge an die Kassen zur Mitfinanzierung der obligatorisch versicherten Krankenpflegeleistungen, Beiträge an einkommensschwache Versicherte (Prämienverbilligung) und an Spitäler im Rahmen von Leistungsaufträgen und Tarifvereinbarungen.
Der Staat übernimmt gemäss Art. 24a Abs. 1 KVG 90% der Kosten für die obligatorische Krankenversicherung der Kinder. Der Beitrag des Staates an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Versicherten wird gemäss Art. 24a Abs. 2 KVG jährlich vom Landtag auf Antrag der Regierung unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenversicherung und unter Berücksichtigung der Finanzlage des Landes festgelegt.
Entsprechend dieser gesetzlichen Grundlagen beantragt die Regierung unter Darlegung aller entscheidungsrelevanten Sachverhalte, den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Bemessungsjahr 2014 auf CHF 42 Mio. festzulegen. Nach 2013 wird der Staatsbeitrag damit nochmals gesenkt. In einem weiteren Schritt wird im Folgejahr die vom Landtag im Zuge der KVG-Revision vom Dezember 2012 beschlossene Reduktion des Staatsbeitrages auf einen Wert innerhalb der Bandbreite von CHF 26 - 39 Mio. zu erfolgen haben.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenentwicklung ist durch die Senkung des Staatsbeitrags auf 42 Mio. CHF, ohne Begleitmassnahmen wie einem allfälligen Reservenabbau der Krankenkassen, für das Jahr 2014 eine Erhöhung der durchschnittlichen Monatsprämie um CHF 28 zu erwarten .
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 7. Mai 2013
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Jahr 2014 zu unterbreiten.
1.1Einführung
Die Unterstützung und Förderung des Krankenversicherungswesens gehört zu den Aufgaben des Staates (Art. 26 der Landesverfassung).
Die Krankenversicherung beruht in Liechtenstein auf einem Versicherungsobligatorium mit Einheitsprämien für Erwachsene im Zweig der Krankenpflegeversicherung und wird als Sozialversicherung durch von der Regierung anerkannte Kassen durchgeführt. Das Krankenversicherungsobligatorium garantiert den Schutz und den Zugang zu den gesetzlichen Leistungen für jede in Liechtenstein wohnhafte oder beschäftigte Person bei Krankheit und Unfall, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand oder ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als Sozialversicherung liegt der Krankenversicherung der Grundsatz der Solidarität zu Grunde.
Stichwörter
Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung, obli­ga­to­ri­sche, Staatsbeitrag 2014
Obli­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung, Staatsbeitrag 2014
Staats­bei­trag 2014 an die obli­ga­to­ri­sche Krankenpflegeversicherung