Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 42
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Rechts­grund­lage für die Ermitt­lung des Staats­bei­trages an die übrigen Versicherten
2.Ent­wick­lung von Schlüs­sel­kenn­zahlen in der obli­ga­to­ri­schen Krankenpflegeversicherung
3.Erwä­gungen zur Fest­le­gung des Staats­bei­trages für die Jahre 2015, 2016, 2017
II.Antrag der Regierung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für die Jahre 2015, 2016 und 2017 
 
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Der Beitrag des Staates an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Versicherten ("Staatsbeitrag") wird gemäss Art. 24a Abs. 2 KVG vom Landtag auf Antrag der Regierung für drei Jahre festgelegt. Dabei ist darauf zu achten, dass erwartungsgemäss 5 bis 10% der Versicherten über dem Grenzbetrag der Kostenrückerstattung durch den Staatsbeitrag liegen. Der Staat übernimmt 80% der über dem Grenzbetrag liegenden Kosten jedes Versicherten. Je höher der Staatsbeitrag festgelegt wird, umso tiefer wird im jeweiligen Jahr dann der daraus errechnete Grenzbetrag.
Basierend auf den von den Kassen eingereichten Daten des Jahres 2013 ergibt sich als mögliche Untergrenze für den Staatsbeitrag ein Wert von CHF 29.8 Mio. Die Obergrenze liegt bei CHF 44.6 Mio.
Die Regierung beantragt unter Darlegung aller entscheidungsrelevanten Sachverhalte, den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für die Jahre 2015-2017 auf jährlich CHF 33 Mio. festzulegen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 15. April 2014
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für die Jahre 2015, 2016 und 2017 zu unterbreiten.
1.1Ermittlung des Staatsbeitrages bis zum 31. Dezember 2013
Die Grundlage für die Ermittlung des Staatsbeitrages an die übrigen Versicherten findet sich im Art. 24a Abs. 2 KVG. Dieser wurde mit der KVG-Revision vom Dezember 2012 zuletzt abgeändert (LGBl. 2013 Nr. 66). Der Staatsbeitrag für das Jahr 2014 wurde im Juni 2013 letztmals nach der alten Rechtslage vom Landtag festgelegt (vgl. BuA Nr. 26 /2013).
Der Landtag war nach altem Recht in der Festlegung des Staatsbeitrages im Wesentlichen frei. Als Leitlinien hatte er die Kostenentwicklung in der obligatori-
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schen Krankenpflegeversicherung auf der einen und die Finanzlage des Landes auf der anderen Seite zu berücksichtigen.
Basierend auf dem vom Landtag fixierten Staatsbeitrag und den Daten der Kassen über die jeweils im Vorjahr angefallenen Kosten jedes einzelnen Versicherten ("Risikodaten") ermittelte das Amt für Gesundheit nach dem damaligen Modell den Grenzbetrag, über dem der Staat 80% der darüber liegenden Kosten eines Versicherten übernimmt. Der Grenzbetrag war so festzulegen, dass der vorgegebene Staatsbeitrag voll ausgeschöpft wird. Auf Basis der Risikodaten 2013 ergab sich für das Jahr 2013 bei einem Staatsbeitrag von CHF 52 Mio. ein rechnerischer Grenzbetrag von CHF 7'370 (Schlussrechnung). Für 2014 beträgt der Staatsbeitrag CHF 42 Mio. und der Grenzbetrag CHF 10'508 (Akontozahlung).
Der Staatsbeitrag deckt 80% der Kosten, welche über dem Grenzbetrag liegen. Das heisst, dass bei jeder erwachsenen Person, die im Jahr 2013 Nettokosten (Bruttokosten abzüglich Kostenbeteiligung) grösser als CHF 7'370 verursacht hat, der Staat die darüber hinausgehenden Kosten zu 80% trägt.
Stichwörter
Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung, obli­ga­to­ri­sche, Staatsbeitrag 2015-2017
obli­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung, Staatsbeitrag 2015-2017
Staats­bei­trag 2015-2017 an die obli­ga­to­ri­sche Krankenpflegeversicherung