Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 43
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass
2.Aus­gangs­lage
3.Schwer­punkte
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und Finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
IV.Bei­lage: Gel­tendes Volksrechtegesetz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (VRG)
 
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Schwerpunkt des vorliegenden Bericht und Antrags der Regierung an den Landtag ist die Einführung des allgemeinen Briefwahlrechts, d.h. angestrebt wird eine Abschaffung der Bewilligungspflicht für die briefliche Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sollen in Zukunft zwischen zwei gleichwertigen Alternativen zur Stimmabgabe wählen können: entweder persönlich an der Urne oder brieflich.
Mit dieser Anpassung sollen auch verschiedene mit der brieflichen Stimmabgabe in Zusammenhang stehende Bestimmungen aktualisiert werden. So sind die Abschaffung der erleichterten Stimmabgabe (Wanderurne) und die Ausdehnung der Frist, bis zu welcher die briefliche Stimmabgabe bei der Gemeinde eingetroffen sein muss, vorgesehen: Die Abgabe der brieflichen Stimme soll neu bis zur Schliessung der Wahllokale in der Gemeinde möglich sein. Zudem soll die briefliche Stimmabgabe nicht mehr nur persönlich sondern auch durch eine Vertretung bei der Gemeinde erfolgen können.
Zu den weiteren Anpassungen, welche vorgesehen sind, gehören unter anderem:
Die Abschaffung der Bestimmungen rund um die (unentschuldigte) Nicht-Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, inkl. der entsprechenden Strafbestimmung.
Die Einführung einer Bestimmung, mit welcher die Regierung die elektronische Stimmabgabe im Einvernehmen mit interessierten Gemeinden versuchsweise genehmigen kann.
Die Anpassung der Frist, bis zu welcher das Stimmmaterial den Stimmberechtigten zugestellt werden muss. Diese soll von bisher 8 Tagen auf 14 Tage ausgeweitet werden, damit auch Stimmberechtigte, welche sich in weiter entfernten Gebieten aufhalten, besser an Urnengängen teilnehmen können.
Keine Anpassungen sind bei den Erfordernissen für die Stimmberechtigung vorgesehen, d.h. die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und der ordentliche Wohnsitz im Lande sollen weiterhin Voraussetzungen für die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen bleiben.
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Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Regierungskanzlei
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Vaduz, 18. Mai 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
1.Anlass
Mit dem Postulat vom 20. Oktober 1999 betreffend eine Abänderung des Volksrechtegesetzes (Briefwahlrecht) (Nr. 19/2003) wurde die Regierung eingeladen, die Öffnung des Briefwahlrechts zu prüfen und dem Landtag gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag zur Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten zu unterbreiten.
In ihrer Postulatsbeantwortung vom 25. März 2003 an den Landtag kam die Regierung zur Auffassung, dass das Prinzip der geheimen Wahl einer möglichen Einführung des uneingeschränkten Briefwahlrechtes in Abwägung aller (verfassungsrechtlich relevanten) Umstände nicht zwingend entgegensteht. In der anschliessenden Diskussion im Landtag am 16. April 2003 wurde eine Öffnung des
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Briefwahlrechts gewünscht und die Regierung sagte zu, diesbezüglich umgehend eine Gesetzesvorlage zu erstellen und dem Landtag eine Vorlage zu unterbreiten.
Zudem wandte sich die Vorsteherkonferenz mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 mit der Bitte an die Regierung, eine Abschaffung der Wanderurne zu prüfen, da diese nicht mehr oder nur noch in sehr seltenen Fällen beansprucht werde.
Stichwörter
Brief­wahl­recht
Poli­ti­sche Rechte, Briefwahlrecht
Volks­rech­te­ge­setz, VRG, Abän­de­rung, Briefwahlrecht
Wahl­recht, briefliches