Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2016 / 56
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Rechts­grund­lage für die Ermitt­lung des Staats­bei­trages an die übrigen Versicherten
2.Ent­wick­lung von Schlüs­sel­kenn­zahlen in der obli­ga­to­ri­schen Krankenpflegeversicherung
3.Erwä­gungen zur Fest­le­gung des Staats­bei­trages für das Jahr 2017
II.Antrag der Regierung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Jahr 2017 
 
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Der Beitrag des Staates an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Versicherten ("Staatsbeitrag") wird gemäss Art. 24a Abs. 2 KVG vom Landtag pro Bemessungsjahr jeweils bis spätestens im Juni des Vorjahres auf Antrag der Regierung festgelegt.
Auf Grund der letzten Gesetzesrevision (LGBl. 2016 Nr. 2) ist der Staatsbeitrag nur in der Hochkostenversicherung zu leisten, das heisst für die Jahreskosten eines Versicherten, welche die Hochkostengrenze von CHF 5'000 übersteigen. Der Prozentsatz der Kostenübernahme wird so ermittelt, dass der gesamte vom Landtag genehmigte Beitrag ausgeschöpft wird.
Die Regierung beantragt unter Darlegung aller entscheidungsrelevanten Sachverhalte, den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Bemessungsjahr 2017 auf CHF 33 Mio. festzulegen. Basierend auf den von den Kassen eingereichten Daten des Jahres 2015 ergibt sich daraus, dass damit 38% der über CHF 5'000 liegenden Kosten abgedeckt würden.
Der vorgeschlagene Staatsbeitrag bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert und ist somit neutral im Hinblick auf die Prämie, den Arbeitgeberbeitrag und die Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte. Er entspricht ausserdem dem ursprünglich für die Dreijahresperiode 2015 - 2017 festgelegten Jahresbetrag (eine Rückkehr zur jährlichen Beschlussfassung erfolgte bekanntlich bereits mit Wirkung ab dem Staatsbeitrag für 2016).
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 3. Mai 2016
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Jahr 2017 zu unterbreiten.
1.Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Staatsbeitrages an die übrigen Versicherten
Die Grundlage für die Ermittlung des Staatsbeitrages an die übrigen Versicherten (Art. 24a Abs. 2 KVG) erfuhr in den letzten Jahren mehrere Änderungen.
Im Zuge der KVG-Revision vom Dezember 2012 (LGBl. 2013 Nr. 66) wurde die Festlegung durch den Landtag auf Antrag der Regierung jeweils für drei Jahre normiert. Bereits mit dem Bemessungsjahr 2016 wurde jedoch wieder zu einer jährlichen Festlegung des Staatsbeitrages zurückgekehrt (LGBl. 2014 Nr. 364).
Die erwähnte Revision aus dem Jahr 2012 betraf auch die Art der Ermittlung des Staatsbeitrages. Zuvor hatte der Landtag bei der Festlegung des Staatsbeitrages als Leitlinien die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf der einen und die Finanzlage des Landes auf der anderen Seite zu
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berücksichtigen. Ausgehend von dem durch den Landtag der Höhe nach festgelegten Staatsbeitrag und den Risikodaten der Kassen wurde dann der so genannte Grenzbetrag ermittelt, über welchem der Staat 80% der Kosten trägt. Der Staatsbeitrag für das Jahr 2014 wurde im Juni 2013 letztmalig nach diesem Prinzip festgelegt (vgl. BuA Nr. 26/2013). Für 2014 betrug der Staatsbeitrag CHF 42 Mio. und der Grenzbetrag CHF 11'258.
Für die Staatsbeiträge ab dem Bemessungsjahr 2015 änderte sich die Rechtslage insofern, als dass eine Bandbreite für die mögliche Höhe des Staatsbeitrages gesetzlich vorgegeben war (LGBl. 2013 Nr. 66 und LGBl. 2014 Nr. 364). Konkret war darauf zu achten, dass erwartungsgemäss 5 bis 10% der Versicherten über dem Grenzbetrag der Kostenrückerstattung liegen. Der Landtag legte den Staatsbeitrag dann innerhalb dieser gegebenen Bandbreite fest. Der Staat übernahm wiederum 80% der über dem rechnerisch ermittelten Grenzbetrag liegenden Kosten. Für die Jahre 2015 (BuA Nr. 42/2014) und 2016 (BuA Nr. 57/2015) wurde der Staatsbeitrag nach dieser Methode mit jeweils CHF 33 Mio. festgelegt. Der Grenzbetrag der Kostenrückerstattung ergab sich zuletzt mit CHF 16'328 (Schlusszahlung 2015 bzw. Akontozahlung 2016).
Ab dem Bemessungsjahr 2017 wurde mit der jüngsten KVG-Revision (LGBl. 2016 Nr. 2) die Trennung von Grund- und Hochkostenversicherung eingeführt. Der Staatsbeitrag an die übrigen Versicherten ist nunmehr nur noch in der Hochkostenversicherung zu leisten, das heisst für Kosten eines Versicherten, welche die Hochkostengrenze von CHF 5'000 überschreiten. Der Staatsbeitrag ist vom Landtag der Höhe nach festzulegen, und der Prozentsatz der Kostenübernahme ermittelt sich rechnerisch in der Weise, dass der gesamte vom Landtag gesprochene Betrag ausgeschöpft werden muss. Da die Hochkostengrenze mit CHF 5'000 merklich tiefer liegt als die realen Grenzbeträge der letzten Jahre, ist zu erwar-
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ten, dass der Prozentsatz der Kostenübernahme bei gleich bleibendem Staatsbeitrag deutlich unter den früher geltenden 80% liegen wird.
Stichwörter
Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung, obli­ga­to­ri­sche, Staatsbeitrag 2017
Obli­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung, Staatsbeitrag 2017
Staats­bei­trag 2017 an die obli­ga­to­ri­sche Krankenpflegeversicherung