Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 57
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Rechts­grund­lage für die Ermitt­lung des Staats­bei­trages an die übrigen Versicherten
2.Ent­wick­lung von Schlüs­sel­kenn­zahlen in der obli­ga­to­ri­schen Krankenpflegeversicherung
3.Erwä­gungen zur Fest­le­gung des Staats­bei­trages für das Jahr 2016
II.Antrag der Regierung
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Jahr 2016 
 
4
5
Der Beitrag des Staates an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Versicherten ("Staatsbeitrag") wird gemäss Art. 24a Abs. 2 KVG vom Landtag auf Antrag der Regierung festgelegt. Auf Grund der jüngsten Änderung von Art. 24a Abs. 2 (LGBl. 2014 Nr. 364) ist der Staatsbeitrag an die Kassen beginnend mit dem Bemessungsjahr 2016 statt für drei Jahre wieder jährlich festzulegen.
Bei der Festlegung ist darauf zu achten, dass erwartungsgemäss 5 bis 10% der Versicherten über dem Grenzbetrag der Kostenrückerstattung durch den Staatsbeitrag liegen. Der Staat übernimmt 80% der über dem Grenzbetrag liegenden Kosten jedes Versicherten. Je höher der Staatsbeitrag festgelegt wird, umso tiefer wird im jeweiligen Jahr dann der daraus errechnete Grenzbetrag.
Basierend auf den von den Kassen eingereichten Daten des Jahres 2014 ergibt sich als mögliche Untergrenze für den Staatsbeitrag ein Wert von CHF 27 Mio. Die Obergrenze liegt bei CHF 43 Mio.
Die Regierung beantragt unter Darlegung aller entscheidungsrelevanten Sachverhalte, den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Bemessungsjahr 2016 auf CHF 33 Mio. festzulegen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
6
Vaduz, 5. Mai 2015
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Jahr 2016 zu unterbreiten.
1.1Ermittlung des Staatsbeitrages ab dem Bemessungsjahr 2015
Die Grundlage für die Ermittlung des Staatsbeitrages an die übrigen Versicherten findet sich im Art. 24a Abs. 2 KVG. Im Zuge der KVG-Revision vom Dezember 2012 (LGBl. 2013 Nr. 66) wurde zum einen die Art der Ermittlung des Staatsbeitrages abgeändert. Zum anderen wurde die Festlegung durch den Landtag auf Antrag der Regierung jeweils für drei Jahre normiert.
Davor war der Landtag in der Festlegung des Staatsbeitrages im Wesentlichen frei. Als Leitlinien hatte er die Kostenentwicklung in der obligatorischen Kran-
7
kenpflegeversicherung auf der einen und die Finanzlage des Landes auf der anderen Seite zu berücksichtigen.
Ausgehend vom festgelegten Staatsbeitrag und den Risikodaten der Kassen wurde der so genannte Grenzbetrag ermittelt, über welchem der Staat 80% der Kosten trägt. Der Staatsbeitrag für das Jahr 2014 wurde im Juni 2013 letztmalig nach diesem Prinzip festgelegt (vgl. BuA Nr. 26/2013). Für 2014 betrug der Staatsbeitrag CHF 42 Mio. und der Grenzbetrag CHF 11'258 (Schlusszahlung).
Der Staatsbeitrag deckt 80% der Kosten, welche über dem Grenzbetrag liegen. Das heisst, dass bei jeder erwachsenen Person, die im Jahr 2014 Nettokosten (Bruttokosten abzüglich Kostenbeteiligung) grösser als CHF 11'258 verursacht hat, der Staat die darüber hinausgehenden Kosten zu 80% trägt.
Nach neuer Rechtslage ist die Vorgehensweise umgekehrt: Der Grenzbetrag wird nach festgelegten Regeln ermittelt und der Staatsbeitrag in der Folge daraus abgeleitet. Konkret ist bei der Festlegung durch den Landtag darauf zu achten, dass erwartungsgemäss 5 bis 10% der Versicherten über dem Grenzbetrag der Kostenrückerstattung liegen. Von diesen Versicherten übernimmt der Staat 80% der Kosten über diesem Grenzbetrag.
Das Gesetz spricht von "erwartungsgemäss" 5 bis 10% der Versicherten, die über dem Grenzbetrag der Kostenrückerstattung durch den Staatsbeitrag liegen sollen und ausserdem von einem "definitiven Grenzbetrag". Auf Basis der verfügbaren Kostendaten aus dem Vorjahr (Risikodaten) ermittelt das Amt für Gesundheit die beiden Grenzbeträge, welche die untere und obere Grenze für den möglichen Staatsbeitrag markieren. Der Landtag legt den Staatsbeitrag innerhalb dieser Bandbreite fest, woraus sich der geplante Grenzbetrag ergibt.
8
Der Staatsbeitrag 2015 wurde innerhalb der zulässigen Bandbreite mit CHF 33 Mio. festgesetzt. Auf Basis der Risikodaten 2014 beträgt der Grenzbetrag für die Akontozahlung CHF 15'661.
Entsprechend den effektiven Kosten des Abrechnungsjahres wird sich schliesslich rückwirkend der definitive Grenzbetrag ergeben, nach dem sich die tatsächliche Verteilung des vom Landtag fixierten Staatsbeitrages an die einzelnen Kassen richtet. Es gilt der Zusammenhang: Je höher der bewilligte Grenzbetrag, desto tiefer ist der Staatsbeitrag und umgekehrt.
Der Staatsbeitrag wird damit auf seine ursprüngliche Bestimmung als Rückversicherung für Hochkostenfälle zurückgeführt. Der Grenzbetrag sagt aus, ab welchem Betrag ein Fall als "Hochkostenfall" definiert ist. Für die Entscheidung des Landtags massgebend ist nach neuer Rechtslage daher nicht wie früher nur die allgemeine Kostenentwicklung, sondern insbesondere auch die Kostenverteilung auf Niedrig- und Hochkostenfälle. Aufzuzeigen sind ausserdem die Konsequenzen unterschiedlicher Staatsbeiträge innerhalb der zulässigen Bandbreite.
In der Vergangenheit wurden im Bericht und Antrag zum Staatsbeitrag jeweils detaillierte Informationen zur Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorgelegt und vom Landtag diskutiert, nachdem die Kostenentwicklung nach alter Rechtslage massgeblich für die Festsetzung des Staatsbeitrages war. Für die neue Form der Festlegung des Staatsbeitrages wäre dies an sich nicht mehr erforderlich. Zur ergänzenden Information des Landtages soll dennoch ein kurzer Abriss zur allgemeinen Kostenentwicklung gegeben werden.
Stichwörter
Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung, obli­ga­to­ri­sche, Staatsbeitrag 2016
Obli­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung, Staatsbeitrag 2016
Staats­bei­trag 2016 an die obli­ga­to­ri­sche Krankenpflegeversicherung