Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Jahr 2013
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Die Unterstützung und Förderung der Krankenversicherung durch den Staat erfolgt einerseits auf der Grundlage der Verfassung und andererseits nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen sowie nach sozial- und familienpolitischen Zielsetzungen. Gemäss Art. 24 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beteiligt sich der Staat an den Kosten der Krankenversicherung und des Gesundheitswesens insbesondere durch Beiträge an die Kassen zur Mitfinanzierung der obligatorisch versicherten Krankenpflegeleistungen, an einkommensschwache Versicherte (Prämienverbilligung) und an Spitäler im Rahmen von Leistungsaufträgen und Tarifvereinbarungen.
Der Beitrag des Staates an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Versicherten wird gemäss Art. 24a Abs. 2 KVG jährlich vom Landtag auf Antrag der Regierung unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenversicherung und unter Berücksichtigung der Finanzlage des Landes festgelegt.
Entsprechend dieser gesetzlichen Grundlagen beantragt die Regierung gemäss Art. 24a Abs. 2 KVG unter Darlegung aller entscheidungsrelevanten Sachverhalte, den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Bemessungsjahr 2013 auf CHF 54 Mio. festzulegen. Der Staatsbeitrag wird auf dem Stand von 2011 und 2012 gehalten, da die geplante, umfassende Finanzierungsänderung im KVG die einmalige Reduktion auf CHF 34 Mio. vorsieht und daher eine zwischenzeitliche, schrittweise Reduktion nicht sinnvoll erscheint.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 22. Mai 2012
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Staatsbeitrag an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Jahr 2013 an den Landtag zu unterbreiten.
Die Unterstützung und Förderung des Krankenversicherungswesens gehört zu den Aufgaben des Staates (Art. 26 der Landesverfassung).
Die Krankenversicherung beruht in Liechtenstein auf einem Versicherungsobligatorium mit Einheitsprämien für Erwachsene im Zweig der Krankenpflegeversicherung und wird als Sozialversicherung durch von der Regierung anerkannte Kassen durchgeführt. Das Krankenversicherungsobligatorium garantiert den Schutz und den Zugang zu den gesetzlichen Leistungen für jede in Liechtenstein wohnhafte
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oder beschäftigte Person bei Krankheit und Unfall, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand oder ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als Sozialversicherung liegt der Krankenversicherung der Grundsatz der Solidarität zu Grunde.