Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2011 / 78
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Not­wen­dig­keit der Vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des Sozi­al­hil­fe­ge­setzes unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes   
 
Die von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen des Sozialhilfegesetzes dienen in erster Linie einer Präzisierung, Klarstellung und Verankerung diverser Aspekte der Sozialhilfe.
Ein erster Aspekt ist die Klarstellung der Voraussetzungen für die Förderung eines privaten Sozialhilfeträgers nach Artikel 24 Absatz 1 Sozialhilfegesetz (SHG). Eingeführt werden soll das zusätzliche Kriterium der Notwendigkeit neben der Geeignetheit und dem Bereitsein. Es soll also die Möglichkeit der Förderung und Heranziehung zur Mitarbeit eines privaten Sozialhilfeträgers bestehen, wenn dieser notwendig, dazu geeignet und bereit ist.
Ausserdem sollen im Zuge dieser Teilrevision die Datenschutzbestimmungen des Sozialhilfegesetzes angepasst bzw. ergänzt werden.
Die Regelung in Artikel 27 Absatz 1 SHG betreffend die von Staat und Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl vorgesehene hälftige Kostentragung soll um die Kategorie der Kosten der stationären Betreuung von Hilfsbedürftigen ergänzt werden. Damit soll den diversen Rechtsauffassungen über die Kategorisierung der Kosten der stationären Betreuung ein Ende gesetzt werden und die stationären Kosten separat aufgeführt werden.
Ausserdem soll in demselben Absatz von Artikel 27 SHG präzisiert werden, dass sich die erwähnte hälftige Kostentragung von Staat und Gemeinden bei der Deckung der Betriebsdefizite von Alters- und Pflegeheimen lediglich auf jene beschränkt, welche von der öffentlichen Hand geführt werden. In Artikel 31 lit. g SHG soll diesbezüglich eine Verordnungskompetenz zu Gunsten der Regierung für die Definition der Kriterien für die Übernahme von Betriebsdefiziten für die öffentliche Hand geschaffen werden.
Ein weiterer Aspekt betrifft den 2. Satz von Absatz 1 des Artikel 27 SHG, in welchem klar gestellt werden soll, dass es der Personal- und Verwaltungsaufwand des Landes sowie der Gemeinden ist, welcher nicht der Lastenverteilung unterliegt.
 
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Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffenes Ressort und betroffene Amtsstellen
Amt für Soziale Dienste
Ressort Finanzen
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 23. August 2011
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sozialhilfegesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Notwendigkeit der Vorlage
Stationäre Aufenthalte sind grundsätzlich von der betroffenen Person, die diese Dienste in Anspruch nimmt, selbst zu bezahlen. Lediglich wenn die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen es nicht zulassen, die Selbstkostenbeiträge zu bezahlen, so besteht nach erfolgreicher Prüfung der Voraussetzungen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von wirtschaftlicher Hilfe.
Artikel 6 SHG bestimmt, dass Sozialhilfeleistungen in Form von persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfe oder durch gerichtliche Massnahmen gewährt werden können. Betreffend die persönliche Hilfe präzisiert Artikel 7 SHG, dass Hilfsbedürftige Beratung und Betreuung in Anspruch nehmen können, wobei diese Hilfe vom Amt für Soziale Dienste oder von einer Person oder Einrichtung, der diese Aufgabe übertragen wurde, geleistet wird. Artikel 8 führt zur wirtschaftlichen Hilfe in
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Absatz 1 u.a. aus, dass diese das soziale Existenzminimum gewährleisten soll, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Während die Artikel 7 und 8 SHG betreffend die Definition der persönlichen Hilfe und der wirtschaftlichen Hilfe seit Erlassung des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984 noch unverändert lauten, so haben sich die Bestimmungen über die Finanzierung geändert.
Anfänglich besagte Artikel 27 SHG, dass die Kosten der Sozialhilfe der Lastenverteilung unterliegen und daher hälftig zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis von deren Einwohnerzahlen zu teilen seien. Es wurde daher bis zum 31.12.2005 nicht unterschieden, ob Kosten durch Gewährung von persönlicher Hilfe oder von wirtschaftlicher Hilfe generiert worden waren, soweit es um die Lastenverteilung ging. Buchhalterisch ist diese Unterscheidung jedoch gemacht worden.
Seit dem 1. Januar 2006 gilt die mit LGBl. 2005 Nr. 235 eingeführte Neufassung von Artikel 27 SHG, der in Absatz 1 nur noch die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe und in Absatz 2 die Kosten für die Förderung von privaten Sozialhilfeträgern und Selbsthilfeorganisationen regelt, nicht jedoch die Kosten der persönlichen Hilfe. Der zweite Satz von Absatz 1 bestimmt, dass der Personal- und Verwaltungsaufwand nicht dieser Lastenverteilung unterliegt.
Auf Seite 42 des Bericht und Antrages der Regierung an den Landtag betreffend die Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden vom 24.05.2005 (BuA Nr. 26/2005) heisst es, dass das Land die Ausgaben im Bereich der persönlichen Hilfe inskünftig alleine tragen soll. Zu diesem Passus hat es in der ersten und zweiten Lesung dieser Gesetzesvorlage im Landtag keinerlei Wortmeldungen gegeben und wurde dies daher vom Landtag offenbar stillschweigend so akzep-
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tiert. Die Aufgabenentflechtung zwischen dem Land und den Gemeinden wurde per 1.1.2006 umgesetzt.
Die Regierung hat den Antrag der Konferenz der Gemeindevorsteher, die in den Jahren 2007 und 2008 erfolgte Kostenaufteilung im Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe bis zur endgültigen Klärung dieser Angelegenheit beizubehalten, abgelehnt und das Ressort Soziales beauftragt, für die Zuordnung der Kosten im Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe ein klare gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Mit dieser Vorlage kommt die Regierung diesem Auftrag nach, wobei die Teilrevision benutzt wird, weitere gebotene Änderungen des SHG vorzuschlagen.
Ein erster Revisionspunkt betrifft die Klarstellung der Voraussetzungen für die Förderung eines privaten Sozialhilfeträgers nach Artikel 24 Absatz 1 Sozialhilfegesetz (SHG). Eingeführt werden soll neben den bestehenden Kriterien der Geeignetheit und dem Bereitsein das zusätzliche Kriterium der Notwendigkeit.
Ausserdem sollen durch die vorgeschlagenen Artikel 26a - 26d SHG die notwendigen datenschutzrechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Dies bedingt eine Änderung von Artikel 30 in Bezug auf die dort verankerte Schweigepflicht. Ausgeweitet werden sollen auch die in Artikel 31 vorgesehenen Verordnungskompetenzen in Bezug auf gewisse Aspekte des Datenschutzes.
Die Regelung in Artikel 27 Absatz 1 SHG betreffend die von Staat und Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl vorgesehene hälftige Kostentragung soll um die Kategorie der Kosten der stationären Betreuung von Hilfsbedürftigen ergänzt werden.
Im Weiteren soll in demselben Absatz von Artikel 27 SHG präzisiert werden, dass sich die erwähnte hälftige Kostentragung von Staat und Gemeinden bei der De-
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ckung der Betriebsdefizite von Alters- und Pflegeheimen lediglich auf jene beschränkt, welche von der öffentlichen Hand geführt werden. Durch die Einführung einer Verordnungskompetenz der Regierung in Artikel 31 soll eine koordinierte Entwicklung im Bereich der stationären Alterspflege sicher gestellt werden können bzw. die Möglichkeit der Regierung verankert werden, dass diese in der Verordnung die Kriterien für die Übernahme von Betriebsdefiziten für die öffentliche Hand definieren kann.
Ein weiterer Revisionspunkt betrifft den 2. Satz von Absatz 1 des Artikel 27 SHG, in welchem klar gestellt werden soll, dass es der Personal- und Verwaltungsaufwand des Landes und der Gemeinden ist, welcher nicht der Lastenverteilung unterliegt.
Stichwörter
SHG (Sozi­al­hil­fe­ge­setz), Abän­de­rung (Prä­zi­sie­rung und Veran­ke­rung diverser Aspekte)
Sozi­al­hil­fe­ge­setz (SHG), Abän­de­rung (Prä­zi­sie­rung und Veran­ke­rung diverser Aspekte)