Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2007 / 86
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Gründe für die Ände­rung des beste­henden Finanzzuweisungssystems
3.Vor­gehen und Zielsetzung
4.Finanz­be­darf und Finanz­kraft der Gemeinden
5.Der Reformvorschlag
6.Gemein­de­an­teil an der Kapital- und Ertragssteuer
7.Ver­nehm­las­sung
8.Berech­nungen
9.Finan­zi­elle Kon­se­quenzen für Gemeinden und Land
10.Mitein­bezug der Pau­schal­sub­ven­tionen und der Sub­ven­tionen für Grosspro­jekte der Gemeinden
11.Erläu­te­rung zu den Regierungsvorlagen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Finanz­aus­gleichs­ge­setz
2.Abän­de­rung des Subventionsgesetzes
3.Abän­de­rung des Steuergesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Reform des Finanzzuweisungssystems vom Land zu den Gemeinden (Abänderung der entsprechenden Spezialgesetze)
 
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Das Gesamtprojekt "Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Gemeinden" tritt in seine zweite Phase. Die im Jahr 2005 erfolgte Aufgabenentflechtung, mit welcher bei einer Vielzahl von Aufgabenbereichen eine klare Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für eine der beiden Staatsebenen definiert werden konnte, wurde im Jahr 2006 auch in finanzieller Hinsicht abgeschlossen und kann aus Sicht der Regierung durchaus als erfolgreiches Projekt zwischen Land und Gemeinden bezeichnet werden.
Nach erfolgter Aufgabenentflechtung sind es v.a. die Finanzzuweisungen, welche den noch verbleibenden Finanzstrom vom Land zu den Gemeinden ausmachen. Mit dem vorliegenden Reformvorschlag soll das System der Zuweisung von Landessteuern an die Gemeinden neu geregelt und die erkannten Schwächen der geltenden Regelung überwiegend eliminiert werden. Gegenüber dem heutigen einnahmenorientierten System soll ein solches etabliert werden, welches sich stärker an der Ausgabenseite der Gemeinden und damit am Finanzbedarf orientiert. Die heute noch vorhandenen Kürzungsregelungen beim Finanzausgleichssystem sollen nach dem Vorschlag der Regierung inskünftig nicht mehr spielen und damit die gezielte Reservenbildung der Gemeinden nicht mehr bestrafen. Der Reformvorschlag basiert auf dem Prinzip, dass in einem ersten Schritt die Differenz zwischen der Steuerkraft einer Gemeinde und dem für alle Gemeinden einheitlich definierten Finanzbedarf ausgeglichen wird, während in einem zweiten Schritt der Tatsache Rechnung getragen wird, dass kleinere Gemeinden aufgrund des Grössennachteils einen höheren Finanzbedarf pro Kopf der Bevölkerung haben.
Zudem schlägt die Regierung vor, das heutige System der Pauschal- und Grossprojektsubventionen aufzulösen und das bisherige durchschnittliche Subventionsvolumen grösstenteils über das neue Finanzzuweisungssystem zu kompensieren.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle Finanzen, Steuerverwaltung, Hochbauamt
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Vaduz, 21. August 2007
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Reform des Systems der Finanzzuweisungen vom Land zu den Gemeinden mit den Änderungen der betroffenen Spezialgesetze zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der vorliegende Bericht und Antrag stellt die zweite Phase im Gesamtprojekt "Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Gemeinden" dar. Mit der im Jahr 2005 beschlossenen Aufgabenentflechtung wurde die Anzahl der Finanzbeziehungen zwischen den beiden Staatsebenen drastisch reduziert und die Finanzierung einer Vielzahl von Aufgabenbereichen eindeutig entweder dem Land oder den Gemeinden zugewiesen. In der nun anstehenden zweiten Phase geht es darum, die Hauptfinanzströme vom Land zu den Gemeinden neu zu regeln. Dies betrifft zum einen das nicht zweckgebundene Finanzzuweisungssystem und zum anderen die subventionsrechtliche Seite von zweckgebundenen Pauschal- und Grossprojektsubventionen.
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Die Funktion des Finanzzuweisungssystems vom Land an die Gemeinden liegt darin, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, die ihnen zukommenden Aufgaben finanzieren und damit wahrnehmen zu können. Da die Gemeinden nur in einem begrenzten Mass Steuern erheben können, reichen die Eigeneinnahmen der meisten Gemeinden nicht für die Finanzierung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben aus. Um die fehlende Finanzkraft auszugleichen, beteiligt das Land die Gemeinden sowohl über direkte Anteile an gewissen Steuerarten als auch im Rahmen des Finanzausgleichs durch Zuweisungen an seinen Steuer- und Abgabenerträgen.
Das derzeit bestehende Finanzzuweisungssystem orientiert sich jedoch nicht an den Aufgaben und Ausgaben der Gemeinden. Zusätzlich zu den eigenen Steuereinnahmen und zu den Gemeindeanteilen einzelner Steuerarten werden die Finanzausgleichsmittel in einem mehrstufigen Verfahren zur Verringerung der Steuerkraftunterschiede innerhalb der Gemeinden verteilt. Es ist also weniger ein Finanzausgleich als vielmehr ein System der Steueraufkommensverteilung. Neben den Erträgen pro EinwohnerIn werden die topographische Lage sowie die finanzielle Situation der einzelnen Gemeinden mit berücksichtigt. Der Finanzausgleich ist jedoch nicht auf die von den Gemeinden zu tragenden Kosten für die Aufgabenerfüllung - sprich den Finanzbedarf - abgestimmt. Der Finanzbedarf wird lediglich rudimentär über die Zuweisungen an Berggemeinden oder die Verteilung nach Einwohnern in einzelnen Finanzausgleichsstufen berücksichtigt.
Kürzungen der Zuweisungen erfahren die Gemeinden aufgrund unter 200 % liegender Zuschlagssätze zur Vermögens- und Erwerbssteuer, bei übermässig ansteigenden Kapital- und Ertragssteuererträgen oder aufgrund hoher Reserven. Diese Mechanismen sind darauf ausgerichtet, dass die Gemeinden ihre Steuersätze nicht senken bzw. vorhandene Mittel verwenden, anstatt Reserven zu bilden um zukünftig zusätzliche Ausgaben finanzieren zu können. Der bestehende Finanzaus-
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gleich setzt somit keine Anreize zu einer sparsamen Haushaltsführung. Über den Kürzungsmechanismus schränkt er indirekt die Gemeindeautonomie ein.
Im Rahmen der erfolgten Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden wurde eine Vielzahl kleiner und grosser gegenseitiger Finanzflüsse aufgehoben. Nach wie vor sieht das Subventionsrecht jedoch die so genannten Pauschalsubventionen an die Gemeinden als auch Subventionen für Grossprojekte der Gemeinden vor. Während erstere nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel projektunabhängig an die Gemeinden fliessen, beinhalten auch die Regelungen zu den Grossprojektsubventionen Fehlanreize dadurch, dass sich ein Grossprojekt als Verhältnis des Investitionsvolumens zu den Einnahmen einer Gemeinde qualifiziert.
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