Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2005 / 90
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Finan­zi­elle Situation
3.Ein­ge­lei­tete Mass­nahmen und Auswirkungen
4.Resul­tate Meinungsumfrage
5.Zukünf­tige Aus­ge­stal­tung des LRF
6.Kon­se­quenzen und Massnahmen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Information zur Liechtensteinischen Rundfunkanstalt
 
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Der Landtag hat mit der Schaffung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229, die gesetzliche Grundlage für "Radio Liechtenstein" geschaffen. Als Landessender erfüllt "Radio Liechtenstein" eine wesentliche Funktion als unabhängiges Medium, welches tagesaktuell Nachrichten und Berichte vor allem aus Liechtenstein verbreitet.
Die von der Regierung in Auftrag gegebene repräsentative Meinungsumfrage zeigt, dass "Radio Liechtenstein" als öffentlich-rechtlicher Landessender eine sehr hohe Akzeptanz geniesst. Vor allem schätzt die Hörerschaft die Berichterstattung und Nachrichten aus Liechtenstein, welches die eigentliche Kernkompetenz des Liechtensteinischen Rundfunks (LRF) darstellt. Dem LRF gelingt es, sein Programm im Vergleich zu anderen öffentlich-rechtlichen Radiosendern in einem sehr wirtschaftlichen Verhältnis von Aufwand und Informationsleistung zu erbringen.
Trotzdem muss der LRF sowohl im Jahr 2004 als auch in noch höherem Ausmass im Jahr 2005 Betriebsverluste verzeichnen, welche durch die vom Landtag bewilligten Landesbeiträge nicht ausgeglichen werden können. Neben den schon im laufenden Jahr durch den Verwaltungsrat eingeleiteten einschneidenden Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation stellt die Regierung mit diesem Bericht und Antrag weitere Massnahmen zur zukünftigen Ausgestaltung des Liechtensteinischen Rundfunks zur Diskussion.
Die Regierung kommt dabei zum Schluss, dass für den LRF die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts auch in Zukunft zielführend ist. Ebenfalls sieht die Regierung in Bezug auf den Programmauftrag keinen Handlungsbedarf. Betreffend der künftigen Finanzierung der entstehenden jährlichen Deckungslücken stellt die Regierung eine Anpassung des LRFG zur Diskussion.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr und Kommunikation
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Vaduz, 31. Oktober 2005
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.
1.1Gründung des Liechtensteinischen Rundfunks
Die Radio TV AG hat im Jahr 1994 eine Konzession zur Veranstaltung eines landesweiten Radiosenders erhalten. Nach Aufnahme des Sendebetriebs am 15. August 1995 konnte sich der Sender in Liechtenstein und der Region als wichtiges und breit akzeptiertes Medium etablieren. Mit der Schaffung des Medienförderungsgesetzes (MFG), LGBl. 2000 Nr. 14, hat die Regierung in den Jahren 2000 bis 2003 jährlich eine Leistungsvereinbarung mit der Radio TV AG im Umfang von CHF 750'000 abgeschlossen. Damit wurde einerseits der Bedeutung des Senders als wichtigstes elektronisches Medium in Liechtenstein Rechnung getragen als auch die Informationsleistung gesteigert.
Trotz der Landesbeiträge, welche jährlich zwischen CHF 750'000.-- und CHF 925'000.-- lagen, konnte die Radio TV AG keine ausgeglichene Rechnung erzie-
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len, sodass der Hauptaktionär im Sommer 2003 die Regierung darüber informierte, dass er die Zahlungen an die Radio TV AG und damit den Betrieb von Radio L einzustellen gedenke. Die Regierung kam aufgrund der Bedeutung des Radiosenders für Liechtenstein und nach eingehender Analyse zum Schluss, dass die Übernahme des Sendebetriebs in eine Anstalt des öffentlichen Rechts sowohl sinnvoll als auch zweckmässig sei. Nach wie vor erachtet es die Regierung aus folgenden Gründen als richtig, dass Liechtenstein über einen selbständigen unabhängigen Radiosender verfügt:
Produktion von aktuellen und liechtensteinspezifischen Inhalten: Als einziges tagesaktuelles elektronisches Medium produziert und verbreitet Radio Liechtenstein in substanziellem Umfang Nachrichten, Beiträge und Reportagen aus und über Liechtenstein. Insbesondere auch bei Abstimmungen und Wahlen erfüllt Radio Liechtenstein eine wichtige staatspolitische Informationsaufgabe.
Förderung der Eigenstaatlichkeit Liechtensteins: Radio Liechtenstein dient als Identifikationsmittel für Land und Bevölkerung. Es gehört zum Selbstverständnis des Staats, über ein elektronisches Medium Präsenz zu zeigen und im Landesinteresse Informationen verbreiten zu können.
Grundversorgung: Zur Sicherstellung der Grundversorgung benötigt das Land ein Medium, um Informationen schnell und flächendeckend an die Bevölkerung Liechtensteins verbreiten zu können.
Bereicherung der Medienvielfalt: Neben den Printmedien und dem Landeskanal konnte sich Radio Liechtenstein als Informations- und Unterhaltungsmedium etablieren.
Schnelle Information der Pendlerströme: Die täglich im Inland verkehrenden Pendler sowie auch die von und nach Liechtenstein pendelnden Grenzgänger können bei Verkehrs-Ereignissen schnell und auf die Bedürfnisse Liechtensteins abgestimmt informiert werden.
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Arbeitgeber im Medienbereich: Durch den Liechtensteinischen Rundfunk können weiterhin interessante Stellen und Weiterbildungsmöglichkeiten im Bereich der elektronischen Medien und des Journalismus angeboten werden.
Kommunikation im Katastrophenfall: Das Radio ermöglicht eine schnellstmögliche und flächendeckende Information der Bevölkerung über Notlagen und Krisenfälle bzw. Krisensituationen. Radio Liechtenstein ist damit ein wichtiges Element einer umfassenden und aktuellen Kommunikation in Katastrophenfällen.
Die Ausgestaltung des Sendebetriebs als Anstalt des öffentlichen Rechts ist deshalb sinnvoll, weil:
die Anerkennung und Glaubwürdigkeit des Radiosenders im In- und Ausland gesteigert werden kann;
die Unabhängigkeit von wirtschaftlichen, politischen oder persönlichen Interessen bestmöglich gewahrt werden kann;
die Verantwortung des Radiosenders gegenüber dem Land Liechtenstein und seinen Einwohnern gesteigert wird;
eine staatliche Subventionierung privater Gesellschaften von über 50% nicht gesetzeskonform ist;
aus EWR-rechtlicher Sicht die staatliche Beihilfeproblematik gemäss Art. 61 EWR-Abkommen weitestgehend entfällt.
Der Landtag ist im Jahr 2003 dieser Argumentation gefolgt und hat mit der Schaffung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229, die gesetzliche Grundlage für "Radio Liechtenstein" für einen öffentlich-rechtlichen Sender geschaffen. Gleichzeitig hat der Landtag mehreren Finanzbeschlüssen zugestimmt, welche unter anderem die Übernahme der Aktiven der Radio TV AG und der Radio L Werbe AG ermöglichten sowie einen Landesbeitrag für den Betrieb von Radio Liechtenstein für die Jahre 2004 bis 2006 gewährten.
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