Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 26
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Ein­lei­tung
I.Inhalt und Ziel der Initiative
II.Die Rege­lungen anderer euro­päi­scher Staaten
1.Deutsch­land
2.Frank­reich
3.Skan­di­na­vien und Island
4.Nie­der­lande
5.Schweiz
6.Öster­reich
III.Die Situa­tion in Liechtenstein
IV.Die ver­schie­denen mög­li­chen Vari­anten einer Umsetzung
V.Schluss­fol­ge­rungen und Ausblick
VI.Antrag der Regierung
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur formulierten Initiative vom 19. November 2001 über die registrierte Partnerschaft und zur  Abänderung des Ehegesetzes
 
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Vaduz, 15. April 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zur formulierten Initiative vom 19. November 2001 für ein Gesetz über die registrierte Partnerschaft und zur Abänderung des Ehegesetzes zu unterbreiten.
I.Inhalt und Ziel der Initiative
Die Initiative des Abgeordneten Paul Vogt vom 19. November 2001 für ein Gesetz über die registrierte Partnerschaft und zur Abänderung des Ehegesetzes zielt darauf ab, Entwicklungen zur rechtlichen Absicherung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, wie sie derzeit in einigen anderen europäischen Staaten zu beobachten sind, auch in Liechtenstein nachzuvollziehen. Durch die Einführung des Rechtinstituts der registrierten Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare soll die unterschiedliche Behandlung von heterosexuellen und homosexuellen Paaren in verschiedensten rechtlichen Bereichen wie dem Erbrecht, dem Ausländerrecht und dem Sozialversicherungsrecht beseitigt werden. Dadurch würde der Staat die Leistung gegensätzlicher Fürsorge und Vorsorge, wie sie in Verantwortungsgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Paare erbracht werden, anerkennen.
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Bei beachtlicher Zustimmung bezüglich der grundsätzlichen inhaltlichen Berechtigung dieses Vorstosses, gab es im Rahmen der Eintretensdebatte zur gegenständlichen Initiative auch Abgeordnete, die der konkreten Ausgestaltung des vorgeschlagenen Gesetzes über die registrierte Partnerschaft und den damit verbundenen Änderungsvorschlägen diverser bestehender Gesetze durchaus kritisch gegenüber standen. Es wurde ins Treffen geführt, dass der Zeitpunkt für eine solche Lösung zu früh sei und vorerst die Ausgestaltung der einschlägigen Gesetze in den Nachbarländern abgewartet werden soll.
Des Weiteren wurde argumentiert, dass eine Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit der Ehe nicht erfolgen dürfe, da Letztere nicht nur ein Rechtsinstitut sei, dass gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen den Ehepartnern auslöse, sondern darüber hinaus ein staatstragendes Element. Eine entsprechende gesetzliche Verbesserung der rechtlichen Situation gleichgeschlechtlich orientierter Lebenspartner dürfe daher nicht auf dem Ehegesetz fussen. Die Initiative wurde schliesslich der Regierung zur Stellungnahme überwiesen.
Wo im Folgenden die Begriffe "Partner" oder "Lebenspartner" verwendet werden, sind darunter Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht eindeutig anderes ergibt.
Stichwörter
Ehe­ge­setz, regis­trierte Part­ner­schaft, Initiative
Gleich­ge­schlecht­liche Paare, regis­trierte Part­ner­schaft, Initiative
Ini­ta­tive regis­trierte Partnerschaft
Part­ner­schaft, regis­trierte, Initative
Regis­trierte Part­ner­schaften für gleich­ge­schlecht­liche Paare